AG Erfurt – Az.: 65 OWi 523 Js 202214/20 – Urteil vom 23.03.2021
1. Der Betroffene wird freigesprochen.
2. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
Dem Betroffenen liegen vier selbstständige Ordnungswidrigkeiten nach § 14 Abs. 3 Nrn. 4, 6, 7 und 9 der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung vom 07.07.2020 (im Folgenden: 2. IfS-GrundVO) zur Last.
Der Betroffene ist Betreiber der Diskothek „C …“ in Erfurt, … . Am 15.08.2020 erfolgte eine Kontrolle durch Mitarbeiter des Ordnungsamtes Erfurt, die als Privatpersonen getarnt die Diskothek im Zeitraum von 23.00 Uhr bis 02.00 Uhr aufsuchten.
Im Tatzeitraum soll es vermehrt zu Tänzen zwischen Gästen und Besuchern der Diskothek gekommen sein. Dafür seien die auf der Tanzfläche befindlichen Stühle und Tische durch Gäste und Besucher bewusst verrückt worden, um Platz zum Tanzen zu schaffen. Eine Unterbindung durch Mitarbeiter der Diskothek sei nicht erfolgt. Gegen 01:20 Uhr habe der Betroffene die bevorstehende Kontrolle auf Einhaltung der Infektionsschutzmaßnahmen durch die Ordnungsbehörde durch einen DJ ankündigen und das Tanzen unterbrechen lassen, um einen rechtskonform Zustand zu simulieren. Nach Abschluss der Kontrolle sei es erneut durch Verrücken von Stühlen und Tischen zur Wiederaufnahme von Tänzen zwischen Gästen und Besuchern gekommen, ohne dass dies unterbunden wurde.
Zudem soll der Betroffene im Rahmen der Kontaktdatenerhebung Beginn und Ende der Anwesenheit der Gäste nicht erfasst haben. Auch seien Kontaktdaten mehrerer Gäste und Besucher gemeinsam auf einer Seite erfasst worden, sodass der Schutz vor unberechtigter Kenntnisnahme durch Dritte nicht gewährleistet war.
Im Außenbereich (Terrasse) sollen zudem Tische und Stühle mit verschiedenen Tisch-Nummern ohne Berücksichtigung des Mindestabstandes aufgestellt gewesen seien. Im Toilettenbereich habe es zudem keine Maßnahmen zur Einhaltung der Mindestabstände zwischen Urinalen und Waschbecken von wenigstens 1,50 m gegeben. Schließlich soll der Betroffene die anwesenden Personen nicht durch regelmäßige Durchsagen über die Infektionsschutzregeln informiert und Gruppenbildungen bei Unterschreitung des Mindestabstandes nicht durch geeignete Maßnahmen verhindert haben.
Auch sei nicht dafür Sorge getragen worden, dass dem Stadtordnungsdienst ein vollständiges schriftliches Infektionsschutzkonzept für die Diskothek vorgelegt werden konnte. Das vorgelegte Konzept habe in d[…]