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Grunddienstbarkeit – Voraussetzungen Löschung eines altrechtlichen Wegerechts

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OLG Düsseldorf - Az.: I-3 Wx 60/17 - Beschluss vom 09.05.2018

Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr – Rechtspfleger – vom 9. März 2017 wird aufgehoben.
Gründe
I.

Die Beteiligte ist Eigentümerin der wie oben im Grundbuch eingetragenen 13 Flurstücke. Zu Lasten ihres Grundbesitzes ist in Abteilung II Nr. 2 eingetragen

„Eine Wegegerechtigkeit zum Gehen und Schieben für die Besitzung des A. (Band 1 S. 121 des Hypothekenbuchs) nach näherer Anleitung des Vertrages vom 24. Februar 1854 eingetragen zufolge Verfügung vom 15. April 1854.“

Die Beteiligte hat am 30. Aug. 2016 beantragt, das Wegerecht auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) zu löschen. Sie hat die Identitätsbescheinigung des Katasteramts der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 17. Febr. 2017 vorgelegt, in der alle diejenigen aktuellen Flurstücke aufgeführt sind, in denen das ursprünglich herrschende Grundstück (die „Besitzung des A.“) enthalten ist. Auf die achtseitige Auflistung in den Akten wird Bezug genommen. Den Löschungsantrag hat die Beteiligte damit begründet, es sei ausweislich der Grundbucheintragung nicht erkennbar, dass das Wegerecht vererblich oder veräußerbar sei. Da auch der Geburtstag des Berechtigten nicht aus dem Grundbuch oder den Grundakten ersichtlich sei, sei der Tag der Eintragung des Wegerechts, nämlich der 15. April 1854 maßgeblich und die nach § 5 GBBerG maßgebende Frist von 110 Jahren seit geraumer Zeit verstrichen und die mithin überholte Dienstbarkeit zu löschen.

Das Grundbuchamt hat sich zur Aufklärung des Sachverhaltes an das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen, Abteilung Rheinland, gewandt. Ausweislich des in der dortigen Hypothekenbuchakte enthaltenen Vertrages vom 24. Febr. 1854 hat der Bergmann B. als damaliger „Besitzer und Eigenthümer“ des dienenden Grundbesitzes – und damit als Rechtsvorgänger der Beteiligten – die Wegegerechtigkeit dem „W.“ „A. für dessen zu Heißen gelegene, im Hypothekenbuch von … ingressirte Besitzung“ eingeräumt und mit diesem bewilligt und beantragt, „daß diese so eingeräumte und constituirte Wegegerechtigkeit im Hypothekenbuch am angeführten Orte auf der dienenden Besitzung des B. für A. respective dessen Besitzung“ vermerkt werde.

Das Grundbuchamt hat mit der angefochtenen Zwischenverfügung darauf hingewiesen, dass es sich bei dem eingetragenen Wegerecht nicht um eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit im Sinne der §§ 1090 ff. BGB, sondern um eine Grunddienstbarkeit im Sinne der §Â[…]


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