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Fristlose Kündigung bei Trunkenheitsfahrt eines Berufskraftfahrers

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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 6 Sa 284/20 – Urteil vom 24.03.2021

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 09.07.2020 – 5 Ca 1587 d/19 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigung.

Der am …1955 geborene Kläger arbeitete seit dem 15.07.2014 bei der Beklagten als Berufskraftfahrer. Dem Arbeitsverhältnis lag der Arbeitsvertrag vom 01.06.2015 (BI. 33 f. d. A.) zugrunde. Zuletzt betrug die Bruttomonatsvergütung des Klägers 2.300 EUR.

Am 05.11.2019 verursachte der Kläger mit dem ihm zur Verfügung gestellten Lkw einen Unfall. Das Fahrzeug landete im Straßengraben. Es entstand erheblicher Sachschaden. Bei der Unfallfahrt stand der Kläger unter Alkoholeinfluss. Mit Schreiben vom 07.11.2019 (BI. 3 d. A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht.

Der Kläger hat sich mit seiner am 19.11.2019 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage gegen die Kündigung gewandt. Weder die fristlose noch die hilfsweise fristgemäße Kündigung hätten das Arbeitsverhältnis beendet. Der Kläger hat zwar eingeräumt, dass er Alkohol getrunken hatte und den Verkehrsunfall verursacht hat. Seine Trunkenheit sei aber nicht die Unfallursache gewesen. Vielmehr sei er mit dem Lkw schlicht und einfach auf die Bankette gekommen und dadurch in den Graben gerutscht. Der Kläger hat in seiner Klagschrift behauptet, er sei schwerbehindert. Die Kündigung sei unwirksam, weil die Beklagte die Zustimmung der Fürsorgestelle des Kreises D. nicht eingeholt habe.

Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe den Unfall unter Alkoholeinfluss verursacht. Unmittelbar nach dem Unfall sei bei dem Kläger ein Atemalkoholwert von 1,46 Promille festgestellt worden. Der Kläger habe den Verkehrsverstoß zugegeben. Die Beklagte hat sich auf eine Kopie einer Verkehrsunfallanzeige vom 05.11.2020 (BI. 35 d. A.) bezogen. Durch ein Schadensgutachten (BI. 38 ff. d. A.) sei festgestellt worden, dass durch den Unfall Reparaturkosten in Höhe von 105.000 € ohne Umsatzsteuer verursacht worden seien. Der Zustimmung des Integrationsamts habe es vor Ausspruch der Kündigung nicht bedurft. Der Kläger habe gegenüber der Beklagten nicht behauptet, schwerbehindert zu sein. Entsprechende Hinweise oder Unterlagen fehlten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die fristlose Kündigung sei wirksam. Ein wichtiger Grund liege vo[…]


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