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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verwertungskündigung bei jahrelanger Vernachlässigung einer Immobilie

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LG Osnabrück – Az.: 1 S 117/19 – Urteil vom 29.01.2020

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Meppen vom 27.03.2019, Az.: 3 C 167/17, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert wird festgesetzt auf bis zu 480 €.
Gründe
A.

Die Parteien streiten über die Räumung zweier nebeneinanderliegender Dachgeschosswohnungen in einer Immobilie mit insgesamt vier Wohnungen.

Der Vater des Beklagten mietete die rechte Dachgeschosswohnung im Jahre 1953 an. Der Beklagte lebt dort seit dem Tod seiner Eltern alleine und zahlt eine monatliche Miete von 40 €. Ferner nutzt er auch Teile der linken Dachgeschosswohnung, die ebenso wie die beiden Untergeschosswohnungen nicht anderweitig vermietet ist.

Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis durch Schreiben vom 21.10.2016. Zur Begründung wurde ausgeführt, durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses sei eine angemessene wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks nicht möglich und die Klägerin würde hierdurch erhebliche Nachteile erleiden.

Die Klägerin behauptet, die unteren Wohnungen seien wegen Baumängeln unbewohnbar. Der Allgemeinzustand des Hauses sei sehr schlecht. Die erforderliche Sanierung stünde in keinem Verhältnis zum Wert der Immobilie. Die Klägerin habe versucht das Objekt zu einem Kaufpreis von mindestens 60.000 € zu verkaufen. Der einzige Interessent habe den Auszug des Beklagten zur Bedingung des Abschlusses des Kaufvertrages gemacht.

Renovierungsarbeiten seien in der Vergangenheit aufgrund des geringen Mietzinses unmöglich gewesen. Mängel seien durch den Beklagten nicht angezeigt worden, vielmehr habe dieser selber unfachmännisch Reparaturen vorgenommen.

Die Inanspruchnahme der linken Wohnung sei stillschweigend zur Kenntnis genommen worden.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Oberwohnung (Hofseite) in der Liegenschaft (Vierfamilienwohnhaus) H., bestehend aus 2 Schlafzimmern, einem Abstellraum, einem Kellerraum, einer Kellerhälfte sowie Toilette und Waschküche sowie einen Schweinestall im Nebengebäude, den Packraum zur gemeinsamen Benutzung mit der Unterwohnung sowie die „linke Wohnung“ Dachgeschoss zu räumen und mitsamt allen übergebenen Schlüsseln an die Klägerin herauszugeben.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat behauptet, die Klägerin habe ge[…]


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