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Vorläufige Fahrerlaubnisentziehung – Wegfall von Eignungsmängeln

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Bayerisches Oberstes Landesgericht, Az: RReg 1 St 79/70, Urteil vom 30.09.1970
Tatbestand
Das LG hat dem wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilten Angeklagten die Fahrerlaubnis nicht entzogen. Hiergegen richtet sich die Revision der StA.
Entscheidungsgründe
Die Revision kann keinen Erfolg haben.

Foto michaeljung/bigstock

Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis ist eine der Nachprüfung durch das RevGer regelmäßig entzogene Frage der tatrichterlichen Beurteilung, bei der das RevGer nur dann einzugreifen befugt ist, wenn Rechtsfehler erkennbar sind. Allerdings steht die Entziehung der Fahrerlaubnis, sofern die Voraussetzungen des § 42 m StGB vorliegen, nicht im freien Ermessen des Gerichts, sondern in einem solchen Fall muß die Fahrerlaubnis entzogen werden (BGHSt 5, 168, 176; 7, 165; Schönke-Schröder, StGB 15. Aufl § 42 m Rdnr 56; Dreher, StGB 32. Aufl § 42m Anm 3). Es erhebt sich also die Frage, ob die Entscheidung des LG, das die Notwendigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis im vorliegenden Fall verneint hat, rechtsfehlerhaft ist. Diese Frage ist zu verneinen.

Das LG hat nicht verkannt, daß in einem Fall wie dem vorliegenden, dh wenn Bestrafung wegen eines Vergehens der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) erfolgt, der Täter „in der Regel“ nach § 42m Abs 2 Nr 2 StGB als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen und ihm daher die Fahrerlaubnis nach § 42m Abs 1 StGB zu entziehen ist. Es ist aber der Auffassung, daß hier besondere Umstände vorliegen, die es erlauben, ausnahmsweise von der Regel abzuweichen und von der Entziehung der Fahrerlaubnis abzusehen. Hiergegen bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Auch wenn bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 42m Abs 2 StGB die Entziehung der Fahrerlaubnis „in der Regel“ erfolgen muß, schließt dies die Möglichkeit nicht aus, daß im Einzelfall von der Entziehung abgesehen werden kann, wenn die Tat, bezogen auf die Frage mangelnder Eignung, Ausnahmecharakter hat. Der Tatrichter hat daher bei Vorhandensein entsprechender Anhaltspunkte diese Frage stets zu prüfen. Es müssen besondere Umstände objektiver oder subjektiver Art gegeben sein, die ergeben, daß der Täter zum Führen von Kraftfahr[…]


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