LG Darmstadt – Az.: 29 O 312/20 – Urteil vom 12.08.2021
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld infolge eines Verkehrsunfalls.
Am XX.XX.2017 um 7:56 Uhr kollidierten in […] auf der A… das im Eigentum der Klägerin zu 1 stehende Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen […], das von der Klägerin zu 1 auch gehalten wird und das am Unfalltag von der Klägerin zu 2 gefahren wurde, mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 2 mit dem amtlichen Kennzeichen […], welches bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversichert ist.
Kurz vor dem Unfallzeitpunkt befuhr die Beklagte zu 2 den äußerst rechten Fahrstreifen, links daneben fuhr ein Sattelzug, wiederum links daneben befand sich das Fahrzeug der Klägerin zu 1. Der Sattelzug überholte das Fahrzeug der Beklagten zu 2 und rammte deren Fahrzeug, wodurch das Fahrzeug der Beklagten zu 2 gegen das Fahrzeug der Klägerin zu 1 geschleudert wurde. Die Klägerin zu 2 wurde dabei schwer verletzt.
Am Fahrzeug der Klägerin zu 1 entstand ein Totalschaden. Die Klägerin zu 1 erwarb in der Folge ein neues Fahrzeug.
Die Klägerinnen machen folgende Schadenspositionen geltend:
Restbetrag des Wiederbeschaffungsaufwands: 300,00 €
Display des iPhones: 149,00 €
Kostenpauschale: 30,00 €
Zulassungskosten: 170,00 €
Höherstufungsschaden: 1.178,92 €
insgesamt: 1.827,92 €
Die Klägerinnen behaupten, dass das Fahrzeug der Beklagten zu 2 aus Unachtsamkeit gegen das Fahrzeug der Klägerin zu 1 geschleudert worden sei. Sie Beklagte zu 2 habe den Sattelschlepper rechts überholt, sei von diesem gerammt worden, und dann gegen das Fahrzeug der Klägerin zu 1 geschleudert worden. Die Klägerinnen behaupten weiter, dass die Klägerin zu 2 noch heute unter diversen Folgeschäden des damaligen Autounfalls leide. Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass die Beklagten für die Unfallschäden aus §§ 7, 17, 18 StVG voll einstandspflichtig seien.
Die Klägerinnen beantragen,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. einen Betrag i.H.v. 1.678,92 €, nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. die Beklagten als Gesamtsch[…]