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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Kündigung bei Arbeitsverweigerung

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ArbG Berlin – Az.: 41 Ca 3718/21 – Urteil vom 16.09.2021

I. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die außerordentlichen und ordentlichen Kündigungen vom 17. März 2021, datierend auf den 14.03.2021 nicht aufgelöst worden ist.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu zahlen.

a) 159,63 € brutto (einhundertneunundfünfzig 63/100) zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16. Februar 2021;

b) 57,73 € brutto (siebenundfünfzig 73/100) zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16. März 2021.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 65%, der Kläger zu 35%.

V. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.260,24 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung sowie über Zahlungsansprüche.

Der Kläger ist seit dem 13.03.2020 bei der Beklagten als Kurierfahrer beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt mehr als zehn Arbeitnehmer und hatte bis März 2021 keinen Betriebsrat.

Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag vom 28.02.2020 (Anlage B 1, Blatt 41 fortfolgende der Akte = „(B 1, 41 ff.)“). Als Arbeitszeit werden darin „durchschnittlich“ (42) 24 Stunden pro Woche angegeben (41). Nähere Einzelheiten regelt Ziffer 5 des Arbeitsvertrages (42) und eine „Betriebliche Arbeitszeitregelung“ (47). Der Kläger hatte auf seinem Personalfragebogen angegeben, dass er „c/o S.“ wohne.

Der Kläger war bis Ende 2020 in der Regel an drei Tagen pro Woche für die Beklagte im Einsatz (25). Im Dezember 2020 trat der Kläger an die Beklagte mit dem Wunsch heran, seine Arbeitszeit auf einen Tag pro Woche zu reduzieren. Im Januar arbeitete der Kläger donnerstags am 7., 14., 21 und 28.01.2021 (B 2), im Februar am 4., 11., 18. und 25.02.2021 (69).

Die Beklagte rechnete das Arbeitsverhältnis für 01/2021 gemäß Abrechnung (K 4 (101)) ab, stellte 1.064,88 € ein und zog 849,15 € aus einem angeblichem negativen Arbeitszeitkonto ab (101). Der Geschäftsführer der Beklagten erklärte dies in der E-Mail vom 16.02.2021 (K3 (100)) so, dass er 16 Urlaubstage aus dem Jahr 2020 in den Januar gelegt habe. Dann erklärte der Geschäftsführer: „So by end of Jan the balance now is even and we can start with the reduced contract on Feb 1st without any remains“ (100).

Am 16.02.2021 wurden im Depot der Beklagten 50 Plakate einer „Betriebsgruppe“ aufgehängt. Um[…]


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