KG Berlin – Az.: 6 U 190/13 – Beschluss vom 13.05.2014
Gründe
In dem Rechtsstreit … wird die Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, ihre Berufung gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 26. September 2013 durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Denn der Senat ist aufgrund Vorberatung einstimmig der Auffassung, dass die Berufung offensichtlich keinen Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern; auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung einer Entschädigung gemäß §§ 1 ff. VVG zu Recht abgewiesen. Zwar ist sowohl das Bestehen eines Hausratsversicherungsvertrages als auch der Eintritt des Versicherungsfalles unstreitig. Auch kann dahinstehen, ob – wie der Beklagte behauptet – von einer vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles im Sinne von § 81 VVG durch die Klägerin oder mit deren Wissen und Wollen durch eine andere Person auszugehen ist, nachdem unstreitig der Versicherungsfall – Zerstörung des Gebäudes infolge Gasexplosion unter Vernichtung des bei dem Beklagten versicherten Hausrats – infolge vorsätzlicher Manipulation an der Gaszählerarmatur eingetreten ist.
Symbolfoto: Von wsf-s /Shutterstock.comDer Beklagte ist aber jedenfalls – wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat – wegen versuchter arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls gemäß § 34 Nr. 2 VHB 2008 (AVB), die dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag zugrundeliegen (Anlagen 1 und 2 der Klageschrift), leistungsfrei geworden. Nach dieser Bestimmung ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Es handelt sich dabei um eine besondere Verwirkungsregelung mit Strafcharakter, die den Versicherer vor unredlichem Verhalten seiner Versicherungsnehmer schützen will und ihre Rechtfert[…]