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Prozesskostenhilfe bzgl. Zeugniserteilung im Falle einer arbeitgeberseitigen Kündigung

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Landesarbeitsgericht Berlin, Az.: 3 Ta 1034/02, Urteil vom 19.06.2002

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 7. Mai 2002 — 34 Ca 7863/02 — wird zurückgewiesen.
Gründe
Symbolfoto: maxxyustas/Bigstock

I. Die Klägerin (Beschwerdeführerin) hat sich gegen eine ihr erklärte Kündigung gewandt; sie hat sich dabei auf eine zur Zeit der Kündigung bestandene Schwangerschaft und den daraus resultierenden besonderen Kündigungsschutz berufen.

Die Kündigungsschutzklage hat die Klägerin mit einem Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses verbunden. Die Klageschrift enthält dazu keinerlei gesonderte Begründung. Die Klageeinlassung der Beklagten ist auf diesen Klageteil nicht eingegangen.

Zu dem in der Klageschrift gestellten Prozesskostenhilfeantrag hat die Klägerin im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht vom 11. April 2002 die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Über die Prozesskostenhilfe ist in diesem Termin nicht entschieden worden.

Unter dem 17. April 2002 nahm die Beklagte die Kündigung zurück. Mit Schriftsatz vom 18. April 2002 hat die Klägerin die Klage im Umfang der Zeugniserteilung zurückgenommen.

Durch einen verkündeten Beschluss vom 7. Mai 2002 hat das Arbeitsgericht dem Prozesskostenhilfeantrag allein im Umfang der Kündigungsschutzklage stattgegeben, ihn im übrigen zurückgewiesen und dabei zur Begründung auf die sich als rechtsunwirksam herausgestellte Kündigung verwiesen.

Gegen den der Klägerin am 28. Mai 2002 zugestellten Beschluss richtet sich ihre beim Arbeitsgericht am 3. Juni 2002 eingegangene sofortige Beschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

Die hinreichende Erfolgsaussicht sei auch bezüglich ihres Antrags auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses gegeben gewesen, da dieser Anspruch unabhängig von der erhobenen Kündigungsschutzklage anlässlich der erklärten Kündigung bestanden habe.

Die Klägerin beantragt, ihr für die erste Instanz rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung bezogen uneingeschränkt Prozesskostenhilfe unter Beiordnung … ihrer Prozessbevollmächtigten zu gewähren.

Die Beklagte bea[…]


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