Landesarbeitsgericht Nürnberg
Az: 7 Sa 716/05
Urteil vom 07.11.2006
Leitsätze:
1. § 850 a Nr. 2 ZPO (Unpfändbarkeit von Urlaubsgeld) ist auch dann erfüllt, wenn das Urlaubsgeld jährlich mit der Junivergütung in einer Summe bezahlt wird.
2. § 850 a Nr. 2 ZPO setzt keine Darlegung konkreter urlaubsbedingter Mehraufwendungen voraus.
Die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07. November 2006 für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 07.07.2005 16 Ca 8893/04 wird auf Kosten der Berufungsführerin zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
Die Parteien streiten um einen tariflichen Urlaubsgeldanspruch des Klägers. § 15 des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrags Nr. 2 für die Beschäftigten des Bodenpersonals der Beklagten vom 03.03.2004 (im Folgenden: MTV) lautet auszugsweise:
Absatz 1:
Zusammen mit dem Gehalt für den Monat Juni wird ein Urlaubsgeld in Höhe eines halben Bruttomonatsentgeltes bezahlt. Maßgeblich sind die im Auszahlungsmonat gültigen Entgeltsätze.
Absatz 2:
Mitarbeiter, die in den ersten sechs Monaten eines Kalenderjahres ausscheiden, erhalten für jeden vollen Beschäftigungsmonat (Eintritt bis zum 15. Tag) in dem betreffenden Kalenderjahr 1/12 des Urlaubsgeldes, das ihnen bei Weiterbeschäftigung am 30. Juni zustehen würde.
Aufgrund bestehender Lohnpfändungen zahlte die Beklagte das Urlaubsgeld an Gläubiger des Klägers aus. Der Kläger hält den Urlaubsgeldanspruch für unpfändbar.
Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens und der zuletzt gestellten Anträge der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils vom 07.07.2005 (Bl. 82 f. d.A.), mit dem der Klage in vollem Umfang stattgegeben worden ist, Bezug genommen.
Gegen das der Beklagten am 18.08.2005 zugestellte Urteil hat sie mit Schriftsatz vom 01.09.2005, beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am selben Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 10.10.2005, beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am selben Tag eingegangen, begründet.
Die Beklagte beantragt:
Unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 07.07.2005, AZ 16 Ca 8893/04, wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen[…]