Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Zustellung durch Postzustellungsurkunde – Anforderungen an die Gegenbeweisführung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LG Bamberg – Az.: 3 S 72/20 – Beschluss vom 08.01.2021

1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Forchheim vom 17.07.2020, Az. 70 C 231/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Da die Berufung mithin keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

3. Die Kammer beabsichtigt weiterhin, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 1.625,76 EUR festzusetzen (entsprechend der im Mahnverfahren geltend gemachten Hauptforderung).

4. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.
Gründe
Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beklagtenseite in der Berufungsbegründung ist eine Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung nicht veranlasst, da ihr ein Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten nicht zu entnehmen ist.

Das Amtsgericht hat zu Recht den am 04.05.2020 erstmals eingegangenen Einspruch der Beklagten gegen den gegen sie ergangenen Vollstreckungsbescheid vom 05.05.2010 als unzulässig verworfen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird insoweit zunächst vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angegriffenen Entscheidung des Amtsgerichts vom 17.07.2020 Bezug genommen. Ergänzend ist zu bemerken:

1.

Zunächst ist von einer wirksamen Zustellung des Vollstreckungsbescheides vom 05.05.2010 unter der Anschrift … und unter der Adressierung „…“ am 07.05.2010 an die Beklagte auszugehen.

Laut des in den Akten befindlichen maschinell erstellten Aktenausdrucks aus dem gegenständlichen Mahnverfahren (Bl. 2 bis 9 d.A.) wurde der Beklagten der Mahnbescheid vom 02.02.2010 am 31.03.2010 und der Vollstreckungsbescheid vom 05.05.2020 am 07.05.2010 jeweils ausweislich Postzustellungsurkunde unter der vorbezeichneten Anschrift (…) und der vorbezeichneten Adressierung („…“) im Sinne des § 180 ZPO durch Einlegung in den Briefkasten rechtswirksam zugestellt. Dabei gelten die dem maschi[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv