Eine Beleidigung setzt die Äußerung der Missachtung oder Nichtachtung in dem spezifischen Sinn voraus, dass dem Betroffenen der sittliche, personale oder soziale Geltungswert durch das Zuschreiben negativer Qualitäten ganz oder teilweise abgesprochen wird, ihm also Minderwertigkeit bzw. Unzulänglichkeit unter einem dieser drei Aspekte attestiert wird. Nicht ausreichend sind bloße Unhöflichkeiten und Taktlosigkeiten sowie unpassende Scherze und „Foppereien“, soweit nicht besondere Umstände, die die Ansicht von der Minderwertigkeit des Betroffenen ausdrücken, hinzukommen. Zu verlangen ist eine eindeutige Abwertung des Betroffenen. Nicht jede Verletzung von Persönlichkeitsrechten stellt auch schon eine Ehrverletzung dar. Das Auslachen oder sich Lustig machen über eine Person kann eine Beleidigung darstellen, wenn dies geschieht um die betreffende Person sittlich, personal oder sozial minderwertig hinzustellen (OLG Hamm, Beschluss vom 06.05.2010, Az: 2 Ss 220/09).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberlandesgericht Bamberg Az.: 4 U 204/02 Urteil vom 31.03.2003 Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich): Eine Ehefrau, die einen Antrag ihres Ehemanns auf Gewährung eines Darlehens als „Mitantragstellerin“ unterzeichnet, wird hierdurch nicht automatisch zur Mitdarlehensnehmerin. Durch die Unterzeichnung kann vielmehr lediglich ein Schuldbeitritt vorliegen, der wegen krasser finanzieller […]