Oberverwaltungsgericht Bremen – Az.: 1 LA 265/16 – Beschluss vom 15.01.2018
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – vom 1. September 2016 zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist Eigentümer eines selbst bewohnten Reihenhausgrundstücks. Die Straße, in der der Kläger wohnt, ist mit dem Verkehrszeichen 325.1 als „Verkehrsberuhigter Bereich“ ausgewiesen. Vor dem Grundstück (Vorgarten) befindet sich kein baulich abgesetzter Gehweg. Obwohl auf der gegenüberliegenden Straßenseite Parkbuchten vorhanden sind, kommt es immer wieder dazu, dass Kraftfahrzeuge verbotswidrig direkt vor dem Grundstück geparkt werden, wodurch der Zugang zum Grundstück beeinträchtigt wird.
(Symbolfoto: Tricky_Shark/Shutterstock.com)Der Kläger wandte sich zunächst – aus seiner Sicht erfolglos – mit mehreren Schreiben an die Polizei Bremen. Mit Schreiben vom 24.11.2014 beantragte er schließlich beim Amt für Straßen und Verkehr die Genehmigung zur Anbringung von Begrenzungspfählen auf der Straße vor seinem Grundstück, um hiermit ein verbotswidriges Parken zu verhindern. Diesen Antrag lehnte das Amt für Straßen und Verkehr mit Bescheid vom 12.02.2015 gemäß § 18 BremLStrG (Sondernutzungen) ab. Im Widerspruchsverfahren erweiterte der Kläger seinen Antrag auf das Begehren, die Beklagte möge selbst gemäß § 10 BremLStrG (Straßenbaulast) „zwei Poller (Sperrpfosten) oder Pflanzkübel“ vor seiner Grundstückszuwegung aufstellen, hilfsweise sei ihm nach § 18 BremLStrG zu gestatten, eine solche Maßnahme selbst vorzunehmen. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 27.10.2015). Der Kläger hat hiergegen am 11.12.2015 Klage erhoben, mit der er einen Anspruch auf Neubescheidung geltend macht. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage mit Urteil vom 01.09.2016 abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Gründe, die Berufung zuzul[…]