„Bis wann muss ich kündigen, damit der Monat bei der Kündigungsfrist mitzählt?“, werden wir immer wieder von Mietern gefragt. Auch wenn man es kaum glauben mag: Die Antwort ist nicht immer leicht, weil noch nicht alle juristischen Details höchstrichterlich geklärt sind
§ 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB sagt: „Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.“ Karenzfrist nennen die Juristen diese 3 Tage. Schwierigkeiten bereitet hierbei der Sonnabend. Er ist zwar ein Werktag – wenn er nicht gerade auf einen Feiertag fällt. Ist der Sonnabend der 1. oder der 2. Werktag der Karenzfrist, so zählt er mit. Was aber, wenn der 3. (und letzte) Tag der Karenzfrist ein Sonnabend ist? Verlängert sich die Karenzzeit dann bis zum nächsten Werktag? Der Bundesgerichtshof hat dies in seiner Entscheidung vom 27.4.2005 – VIII ZR 206/04 – offen gelassen. Vorsichtshalber sollte man deshalb davon ausgehen, dass der 3. Tag sich nicht vom Sonnabend auf den nächsten Werktag verschiebt.
Damit Sie wissen, bis zu welchem Datum eine Kündigung dem Empfänger zugegangen sein muss, (und nicht erst abgeschickt) nennen wir für die nächsten Monate die jeweils letzten Kündigungstage, dazu jeweils den Tag, an dem das Mietverhältnis bei 3-monatiger Kündigungsfrist endet.
Kündigungszugang
spätestens am:
Mietverhältnis endet am:
Fr., 3. April 2009
30. Juni 2009
Di., 5. Mai 2009
31. Juli 2009
Do., 4. Juni 2009
31. August 2009
Fr., 3 Juli 2009
30. September 2009
Di., 4. August 2009
31. Oktober 2009
Do., 3. September 2009
30. November 2009
Mo., 5. Oktober 2009
31. Dezember 2009
Mi., 4. November
31. Januar 2010
Do. 3. Dezember 2009
28. Februar 2010
Angaben ohne Gewähr!
Wichtig: Für Kündigungen durch den Mieter gilt in den meisten Fällen eine Kündigungsfrist von 3 Monaten, unabhängig von der Wohndauer.