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Verkehrsunfall – Erstattungsfähigkeit von Corona-Desinfektionskosten

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AG Husum – Az.: 27 C 59/21 – Urteil vom 20.05.2021

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 381,13 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.12.2020 zu zahlen.

Es wird unter Klagabweisung im Übrigen festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, auf die von der Klägerin eingezahlten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2021 bis zum Tage des Eingangs des Kostenfeststellungsantrags bei Gericht zu zahlen

Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

(Symbolfoto: Photographicss/Shutterstock.com)

Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet. Lediglich wegen eines Teils der Nebenforderungen ist sie unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Anspruch auf Zahlung restlichen Schadensersatzes in Höhe von 381,13 € aus §§ 7, 17 StVG, 115 Abs. 1 VVG.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens nach einer Haftungsquote von 100 % hat.

Die Klägerin hat von ihrer Ersetzungsbefugnis aus § 249 Abs. 2 S. 1 BGB Gebrauch gemacht und ihr Fahrzeug entsprechend den Feststellungen im Gutachten vom 26.11.2020 bei der Firma … reparieren lassen. Dafür hat die Firma … ihr einen Betrag von 7.178,40 € in Rechnung gestellt. Das Gericht schätzt den Schaden, den die Klägerin erlitten hat auf Grundlage dieser Rechnung in Verbindung mit dem Sachverständigengutachten vom 26.11.2020 daher auf diesen Betrag.

Dabei geht das Gericht davon aus, dass auch die streitigen Positionen „Deckel“, „Reifen vorn links geprüft“ und „Desinfektion Corona“ zur Wiederherstellung des Fahrzeugs erforderlich waren. Denn die Frage, welche Wiederherstellungsmaßnahmen erforderlich sind, richtet sich nicht allein nach objektiven Kriterien. Der Begriff der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB enthält auch eine subjektive Komponente hinsichtlich der Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädi[…]


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