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Auswärtigenzuschlag bei den Friedhofsgebühren zulässig?

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VERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE
Az.: 1 K 23/O1.NW
Verkündet am: 11.06.2001

In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Bestattungsgebühren (Erstattung) hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 2001 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Rückzahlung eines Betrages von 3.090,– DM.
Seine zuletzt in X wohnhafte Ehefrau starb am 14. März 2000 in Y. Am folgenden Tage sprach er bei der Beklagten vor und äußerte den Wunsch, dass seine Frau auf deren Gemeindefriedhof in der bereits bestehenden und belegten Dreiergrabstätte ihrer Familie beerdigt werde. Nach Rücksprache mit dem Beigeordneten der Beklagten, der sein Einverständnis mit der gewünschten Bestattung erklärte, wurde mit Datum vom 15. März 2000 zwischen dem Kläger und der Beklagten eine Vereinbarung geschlossen, wonach diese ihre Zustimmung zur Beisetzung auf dem Gemeindefriedhof erteilte und er sich bereit erklärte, die 4-fachen Friedhofsgebühren mit Ausnahme der Gebühren für die Grabherstellung zu bezahlen.
Nach der Beisetzung der verstorbenen Ehefrau setzte die Beklagte mit Bescheid vom 20. März 2000 die Gebühren für die Benutzung ihres Friedhofes und dessen Einrichtungen auf insgesamt 4.732,50 DM fest, wovon sie einen Betrag von 3.090,– DM als „Auswärtigenzuschlag“ ansetzte.
Hiergegen legte der Kläger, nachdem er den Betrag bezahlt hatte, am 5. April 2000 Widerspruch ein und machte im Wesentlichen geltend, die Friedhofs- und Friedhofsgebührensatzung verstießen gegen den Gleichheitsgrundsatz. Außerdem sei seine Frau keine Auswärtige, sie sei in Y geboren und habe jahrelang das Grab ihrer Eltern und ihres Bruders dort gepflegt. Sie habe einen Anspruch auf Bestattung in ihrem Heimatort. Es sei auch nicht aufgeschlüsselt, welchen Gebührensatz Auswärtige zahlen müssten. Außerdem habe er den Antrag auf Bestattung in einer Notlage unterschrieben. Denn der 1. Beigeordnete habe seine ihm zuvor gegebene Zusage, auch nach seinem Tod könne seine Urne dort bestattet werden, widerrufen, nachdem er[…]


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