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Verkehrsunfall – Verstoß gegen Rechtsfahrgebot

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OLG Dresden – Az.: 1 U 1381/20 – Urteil vom 02.06.2021

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichtes Chemnitz vom 05.06.2020 – Az.: 2 O 517/19 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
A.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am ….2018, gegen … Uhr, in der Ortschaft X. ereignete.

Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
B.

I.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 115 VVG in der vom Landgericht ausgeurteilten Höhe zu. Eine Mithaftung der Klägerin scheidet aus.

1.

Der Verkehrsunfall vom … 2018 stellt für den Ehemann der Klägerin, den Zeugen E. E., ein unabwendbares Ereignis i.S. des § 17 Abs. 3 StVG i.V.m. § 18 Abs. 3 StVG dar, jedenfalls tritt die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges wegen des Verstoßes des Beklagten zu 1) gegen das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO zurück (BGH, Urt. v. 22.04.1969, Az.: VI ZR 9/68, VersR 1969, 738, 739).

1.1

Der Begriff „unabwendbares Ereignis“ i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG meint zwar nicht die absolute Unvermeidbarkeit des Unfalls, sondern ein schadenstiftendes Ereignis, welches auch bei der äußerst möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Hierzu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über dem Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt i.S.v. § 276 BGB hinaus (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.1990, Az.: III ZR 14/90, VerkMitt 1991 Nr. 56; vgl. BGH, Urt. v. 17.03.1992, Az.: VI ZR 62/91, BGHZ 117, 337, 340; vgl. BGH, Urt. v. 18.01.2005, Az.: VI ZR 115/04, SP 2005, 156, 157, jeweils zu § 7 Abs. 2 StVG a.F.; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 17 StVG Rn. 22). Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten haben (vgl. BGH, VerkMitt 1991 Nr. 56; vgl. BGHZ 117, 337, 340; vgl. BGH, Urt. v. 05.05.1992, Az.: VI ZR 262/91, VerkMitt 1993 Nr. 23, jeweils zu § 7 Abs. 2 StVG a.F.; König, a.a.O.). Derjenige, der sich nach § 17 Abs. 3 StVG entlasten will, muss die Unabwendbarkeit des Unfalls beweisen (vgl. BG[…]


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