Oberlandesgericht Karlsruhe
Az: 4 U 166/07
Urteil vom 19.03.2009
Leitsätze:
1. Bei einem Verkehrsunfall (nachts auf einer unbeleuchteten Landstraße) zwischen einem PKW und mehreren Kühen, die aus einer umzäunten Weide ausgebrochen sind, ist die Tiergefahr in der Regel höher zu bewerten als die (einfache) Betriebsgefahr des PKW. (Hier: Haftung des Tierhalters zu 75 %.)
2. Eine (nachgewiesene) Überschreitung der Sichtgeschwindigkeit kann sich auf die Haftungsquote nicht auswirken, wenn nicht feststeht, ob die Schäden (hier: schwere Verletzungen) des PKW-Fahrers bei Einhalten der Sichtgeschwindigkeit geringer gewesen wären.
3. Ein mangelhafter Weidezaun hat keine Auswirkungen auf die Haftungsquote des Tierhalters, wenn offen bleibt, ob die Kühe auch bei einem ordnungsgemäßen Zaun ausgebrochen wären, beispielsweise bei einer Panikreaktion im Gewitter.
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 15.10.2007 – 1 O 138/06 – im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.050,00 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 13.07.2006.
2. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 217,44 EUR freizustellen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Verfahrens werden in beiden Instanzen gegeneinander aufgehoben.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 15.10.2007 verwiesen.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Der Beklagte hafte für den Schaden des Klägers aus dem Verkehrsunfall vom 16.04.2005 mit einer Quote von 50 %. Bei einem unstreitigen Verdienstausfall in der Zeit vom 01.05.2005 bis zum 30.04.2006 in Höhe von 16.200 EUR ergebe sich daher ein Anspruch des Klägers in Höhe von 8.100 EUR nebst Zinsen. Der Beklagte habe den Kläger auch von den geltend gemachten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 350,15 EUR[…]