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Ungleichbehandlung von Nichtgewerkschaftsmitgliedern bei Betriebsänderung

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ArbG München – Az.: 3 Ca 8890/12 – Urteil vom 20.12.2012

1. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger eine weitere Abfindung von € 10.000,00 (i. W.: zehntausend Euro) brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 14.08.2012 zu zahlen.

2. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger € 131.241,28 (i. W.: einhunderteinunddreißigtausendzweihunderteinundvierzig 28/100 Euro) brutto abzüglich hierauf bezahlter € 70.986,68 (i. W.: siebzigtausendneunhundertsechsundachtzig 68/100 Euro) netto zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2. während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses dem Kläger eine monatliche Vergütung von € 6.310,84 (i. W.: sechstausenddreihundertzehn 84/100 Euro) brutto zu zahlen verpflichtet ist.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

6. Der Streitwert wird auf € 78.254,60 festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht als sogenannter Außenseiter Ansprüche auf Zahlungen unter dem Gesichtspunkt einer Gleichbehandlung mit Mitgliedern der IG Metall geltend.

Der Kläger war bis zum 30.04.2012 Arbeitnehmer der Beklagten zu 1). Sein letzter Bruttomonatslohn betrug Euro 7.012,04.

Der Kläger ist nicht Mitglied der IG Metall.

Die Beklagte zu 1) plante im Zeitraum November 2011 bis Januar 2012 die Schließung ihres Betriebes in München, M.-straße (siehe zu Einzelheiten Klageschriftsatz, Seite 3, Klageerwiderungsschriftsatz, Seite 3).

Im Folgenden wurden seitens der Beklagten zu 1) Verhandlungen mit dem bei ihm gebildeten Betriebsrat und der Gewerkschaft IG Metall geführt.

Als Ergebnis der Verhandlungen wurde vereinbart, dass der Standort M.-straße, der Beklagten zu 1) geschlossen wird, jedoch 2000 Mitarbeiter in vier Folgegesellschaften weiterbeschäftigt werden. 1600 Mitarbeiter erhielten das Angebot auf Abschluss eines 3-seitigen Vertrages zum Wechsel in eine Transfergesellschaft, der Beklagten zu 2).

Zur Umsetzung dieses Verhandlungsergebnisses wurden auf Ebene der Tarifvertragsparteien bzw. der Betriebsparteien jeweils am 04.04.2012 u.a. folgende Regelungswerke vereinbart:

– Transfer- und Sozialtarifvertrag (im Folgenden: Sozialtarifvertrag),

– Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag (im Folgenden: Ergänzungstarifvertrag),

– Interessenausgleich.

§ 5 des Sozialtarifvertrages sieht bei einer Laufzeit der Transfergesellschaft von 24 Monaten vor, dass die Beschäftigten – unter Anrechnung der Zahlungen der Agentur für Arbeit – ein […]


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