Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 2 Sa 140/20 – Urteil vom 09.06.2021
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 13. Februar 2020 – 6 Ca 419/19 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung.
Der 1971 geborene, ledige und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war seit dem 1. September 1997 bei der Beklagten als Industriemechaniker beschäftigt.
(Symbolfoto: Chatchai.wa/Shutterstock.com)Mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 (Bl. 5 d. A.), dem Kläger am gleichen Tag zugegangen, kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31. Mai 2020. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 11. Oktober 2019 beim Arbeitsgericht eingegangenen Kündigungsschutzklage. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 (Bl. 17 d. A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers erneut ordentlich zum 31. Mai 2020. Diese Kündigung hat der Kläger mit seiner am 18. Oktober 2019 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klageerweiterung ebenfalls angegriffen.
Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – auswärtige Kammern Pirmasens – vom 13. Februar 2020 – 6 Ca 419/19 – Bezug genommen.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung noch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 02.10.2019 beendet wird,
2. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Industriemechaniker weiter zu beschäftigen,
3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 10.10.2019 nicht beendet werden wird, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das A[…]