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Bußgeldverfahren – Rechtzeitigkeit Entbindungsantrag von Erscheinenspflicht

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OLG Frankfurt – Az.: 2 Ss-OWi 440/21 – Beschluss vom 11.06.2021

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 13. Oktober 2020 aufgehoben.

2. Gegen den Betroffenen wird wegen vorsätzlichen Nichteinhaltens des erforderlichen Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug eine Geldbuße in Höhe von 360,00 Euro festgesetzt.

3. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens und seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.

Das Regierungspräsidium Stadt 3 hat mit Bußgeldbescheid vom 12.05.2020 gegen den Betroffenen wegen Nichteinhaltens des erforderlichen Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug eine Geldbuße in Höhe von 180,00 Euro festgesetzt.

Den dagegen erhobenen Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht durch Urteil vom 13.10.2020 gemäß § 74 Abs. 2 OWiG ohne Verhandlung zur Sache verworfen, da der von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen nicht entbundene Betroffene zur Hauptverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen war.

Hiergegen richtet sich sein nach §§ 80 Abs. 1 OWiG statthafter, auch form- und fristgerecht angebrachter und ebenso begründeter Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Der Verteidiger wendet ein, dass am Hauptverhandlungstag um 9.07 Uhr per Fax für die Hauptverhandlung um 13.40 Uhr ein Entbindungsantrag gestellt worden ist. In der Folge hätte keine Verwerfungs-, sondern eine Sachentscheidung ergehen müssen, bei der sein konkreter Sachvortrag, den er mit der Gehörsrüge dem Senat vorgelegt hat, hätte berücksichtigt werden müssen.

II.

Die erhobene Gehörsrüge ist zulässig. Insbesondere wird mit dem Zulassungsantrag auch ausreichend zur Frage der Bevollmächtigung und unter Vorlage des nicht berücksichtigten Vortrags, der grundsätzlich auch geeignet ist, die Sachentscheidung zu beeinflussen, vorgetragen.

Auf die zulässige Rüge wird die Rechtsbeschwerde zugelassen und das Verwerfungsurteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 13.10.2020 aufgehoben.

Nach § 73 Abs. 2 OWiG ist die Entscheidung über einen Antrag auf Entbindung von der Erscheinungspflicht nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt. Entspricht das Gericht dem Antrag nicht und verwirft es den Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG, verletzt es damit den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör, weil statt der erstrebten Sachentscheidung eine reine Prozessentscheidung ergeht, in der das (ggf. nur schriftliche) Vorbringen des Betroffenen gerichtlich nicht gewürdigt wird (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.06[…]


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