Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Fremdsprachenkurs als berufliche Weiterbildung

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

ArbG Karlsruhe, Az.: 7 Ca 219/17

Urteil vom 12.12.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf EUR 2.030,46 festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Bildungsurlaub.

Der Kläger arbeitet bei der beklagten Stadt in einem Ortsteil als Bauingenieur, Stabstelle Sonderprojekte Bauen (Hoch-/Gartenbau); EG 12/5. Regelmäßig obliegt ihm das Objektmanagement, nur vereinzelt das Projektmanagement.

Symbolfoto: fizkes/Bigstock

Mit Schreiben vom 19.01.2016 lehnte die beklagte Stadt einen vom Kläger beantragten Bildungsurlaub für ein „Intensiv-Sprachtraining Englisch“ bei der Volkshochschule in der Zeit vom 21.03.2016 bis zum 23.03.2016 ab. Mit Schreiben vom 08.08.2017 lehnte die beklagte Stadt einen weiteren vom Kläger beantragten Bildungsurlaub für „Französisch A2 Kompaktwoche“ bei der Volkshochschule in der Zeit vom 19.09.2017 bis zum 22.09.2017 ab. Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger seine abgelehnten Bildungsurlaube weiter.

Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor,

das beklagte Land habe ihm den beantragten Bildungsurlaub zu bewilligen beziehungsweise wegen des zwischenzeitlichen Zeitablaufs einen dementsprechenden Bildungsurlaub. Er habe darauf nach dem Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg einen Anspruch. Entgegen der Annahme der beklagten Stadt bedürfe es keines konkreten Bezugs zu seiner Arbeitsaufgabe. Ausreichend seien berufsbezogene Entwicklungsmöglichkeiten. Diese seien unzweifelhaft gegeben. Denn Sprachkenntnisse seien unabdingbare Grundlage für eine bessere Verständigung und Vernetzung. Neben Englisch sei Französisch unverzichtbar, da die beklagte Stadt nah an der Grenze zu Frankreich liege. Deswegen gebe es einen regen kulturellen und wirtschaftlichen Austausch. Dies bestätige der Rathaus-Brief, in dem für Bildungsurlaub geworben werde; unter den darin als geeignet aufgeführten Kursen befänden sich die von ihm ins Auge gefassten Sprachkurse. Unabhängig davon lese er englische Fachliteratur und habe sich am 07.09.2017 mit einem Vorarbeiter nur in Englisch verständigen können. Immer wieder komme es vor, dass Arbeitnehmer eines eingeset[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv