LG Münster – Az.: 15 S 23/15 – Urteil vom 19.09.2019
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Münster vom 15.09.2015 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Z, vertreten durch die Verwalterin M, einen Betrag in Höhe von 49,31 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.07.2013 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen und wird die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung wegen eines Rohrbruchschadens.
Die Tochter des Klägers, Frau G1, ist Sondereigentümerin der Wohnung Nr. 16 und Mitglied der Z. Sie hat dem Kläger und dessen Ehefrau ein Nießbrauchsrecht an ihrem Sondereigentum eingeräumt und diesen unter dem 22.07.2013 ermächtigt, ihr als Eigentümerin zustehende Entschädigungsansprüche aus dem streitgegenständlichen Schadensereignis gerichtlich zugunsten der Eigentümergemeinschaft geltend zu machen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in Ablichtung zur Akte gereichten Grundbuchauszüge (Bl. 57 ff. d. GA) sowie die Vollmachtsurkunde vom 22.07.2013 (Bl. 63 d. GA) Bezug genommen.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft unterhielt für das Anwesen bei der Beklagten eine Gebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert. Dem Versicherungsvertrag lagen die allgemeinen Wohngebäude- Versicherungsbedingungen (VGB 2009) in der Fassung von September 2009 zugrunde, die unter Ziffer 4.1.2. und Ziffer 6.1 VGB als versicherte Gefahren auch Schäden durch Leitungswasser erfassten.
In Ziff. 26.1 ist geregelt:
„Ersetzt werden im Versicherungsfall bei
26.1.1. zerstörten Gebäuden der Versicherungswert (…) des Gebäudes bei Eintritt des Versicherungsfalles,
26.1.2 beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert (…) bei Eintritt des Versicherungsfalles, (…)“
Weiter heißt es unter Ziff. 33.1:
„Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitz[…]