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Corona-Pandemie – Polizeigewahrsam wegen fehlendem Mund-Nasen-Schutz

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LG Köln – Az.: 34 T 27/21 – Beschluss vom 31.05.2021

Die Beschwerde des Betroffenen vom 18.01.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 20.12.2020 (Az.: 507a XIV (L) 287/20) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
I.

Der Betroffene hielt sich am 20.12.2020 gegen 12:30 Uhr auf dem Kölner Heumarkt auf, wo zu diesem Zeitpunkt eine Versammlung von Gegnern der staatlichen Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 angekündigt war. Die Versammlung sollte bis ca. 17:00 Uhr andauern.

(Symbolfoto: SannePhoto/Shutterstock.com)

Der Betroffene fiel den Beamten gegen 12:30 Uhr auf, weil er keinen Mund-Nasen-Schutz trug, obwohl zu diesem Zeitpunkt auf dem Heumarkt eine generelle Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes bestand. Zudem befanden sich im Umfeld des Betroffenen mehrere Personen, welche sich wiederkehrend fortbewegten, sodass die Einhaltung des Mindestabstands nicht durchgehend gewährleistet war. Von den Mitarbeitern des Ordnungsdienstes angesprochen, gab der Betroffene an, dass er keine Maske bei sich trage und auch nicht über ein Attest verfüge, dass ihn von der Pflicht zum Tragen einer solchen befreie Der Betroffene verweigerte das Vorzeigen eines Personalausweises oder sonstiger Papiere. Nach entsprechender Androhung der Durchsuchung sowie der Anwendung unmittelbaren Zwangs durch die Beamten weigerte er sich, diese zum Zweck der Durchsuchung zur nächsten Hauswand zu begleiten. Die Beamten verbrachten den Betroffenen anschließend mittels einfacher körperlicher Gewalt an eine nahegelegene Wand. Der Betroffene zeigte sich weiter unkooperativ und leistete körperlichen Widerstand, der durch Einsatz unmittelbaren Zwangs in Form von einfacher körperlicher Gewalt gebrochen werden konnte. Bei der Durchsuchung wurde ein Einhandmesser bei dem Betroffenen aufgefunden.

Nach Rücksprache mit dem Einsatzleiter der Demonstrationslage wurde der Betroffene zur Verhinderung weiterer Straftaten und Ordnungswidrigkeiten um 12:40 Uhr in Gewahrsam genommen. Im Polizeigewahrsam erfolgte um 14:55 Uhr eine Anhörung des Betroffenen durch die zuständige Bereitschaftsrichterin des Amtsgerichts Köln. Das Amtsgericht erklärte die polizeiliche Ingewahrsamnahme des Betroff[…]


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