LAG Mainz
Az: 6 Sa 396/11
Urteil vom 13.01.2012
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 26.05.2011 – 5 Ca 66/11 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der vorliegende Rechtsstreit geht um Ansprüche auf Urlaubsabgeltung, sowie um Urlaubsgeld und eine Sonderzahlung nach dem Tarifvertrag über Sonderleistungen für die Beschäftigten des Einzelhandels Rheinland-Pfalz.
Die Klägerin war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 01. Mai 1996 als Verkäuferin, zuletzt in Teilzeit gegen ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 1.313,27 € beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag ein schriftlicher Dienstvertrag vom 20. Mai 1996 zugrunde, wonach die Bestimmungen des örtlich maßgeblichen Tarifvertrages für den Einzelhandel einschließlich der entsprechenden Zusatzabkommen galten.
Seit dem 16. Februar 2009 war die Klägerin durchgängig arbeitsunfähig erkrankt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund Eigenkündigung der Klägerin zum 31. August 2010.
Der jährliche Urlaubsanspruch der Klägerin betrug 36 Werktage. Die Klägerin hat weder für das Kalenderjahr 2009 noch für das Urlaubsjahr 2010, das anteilig 24 Urlaubstage umfasst, Urlaub genommen.
Mit der Gehaltsabrechnung für September 2010 wurde eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.238,18 € brutto berücksichtigt (Bl. 49 d. A.).
Abzüglich eines Betrages in Höhe von 584,39 € brutto für 43,65 Minusstunden wurde der Klägerin ein Nettobetrag in Höhe von 673,79 € ausgezahlt.
Für Januar 2011 rechnete die Beklagte ein anteiliges Urlaubsgeld in Höhe von 438,03 €, sowie Weihnachtsgeld in Höhe von 477,96 € jeweils netto ab (Bl. 50 d. A.) ab und zahlte den Gesamtbetrag in Höhe von 915,99 € am 01. Februar 2011 an die Klägerin.
Mit Schriftsatz vom 27. Januar 2011 erhob die Klägerin Zahlungsklage, die beim Arbeitsgericht am gleichen Tag per Fax einging und der Beklagten am 03. Februar 2011 zugestellt wurde.