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Rechtsanwälte Kotz GbR

Urlaubsverfall – Mitwirkungsobliegenheiten Arbeitgeber

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 2 Sa 394/20 – Urteil vom 15.07.2021

I. Die Berufung der Beklagten (einschließlich der Widerklage) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.07.2020 – 9 Ca 1705/19 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf Urlaubsentgelt und Urlaubsabgeltung.

Die Beklagte ist vorrangig in häuslicher Alten- und Krankenpflege tätig. Die Klägerin wurde von der Beklagten am 01. Juli 2009 aufgrund Arbeitsvertrages vom gleichen Tag (Bl. 77 – 79 d. A.) als „Qualitätsbeauftragter/examinierte Pflegefachkraft“ eingestellt. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages beträgt das Bruttomonatsentgelt 3.100,00 € bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. In § 6 des Arbeitsvertrages ist ein Jahresurlaub von 31 Arbeitstagen vereinbart bei einer 5-Tage-Woche. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete zum 31. August 2019.

(Symbolfoto: TippaPatt/Shutterstock.com)

Mit Schreiben vom 22. September 2019 legte die Klägerin der Beklagten Excel-Tabellen über den von ihr während des Arbeitsverhältnisses jeweils genommenen und übertragenen Resturlaub vor (Bl. 85 – 88 d. A.). Danach belief sich ihr Urlaubsanspruch unter Berücksichtigung der jeweils übertragenen Resturlaubstage Ende 2018 auf 52,5 Tage. Im Jahr 2019 nahm die Klägerin nach ihrer Angabe 46 Tage Urlaub, von denen 22 Tage auf den Monat August 2019 fielen, der ihr von der Beklagten nicht vergütet wurde.

Mit ihrer am 29. Oktober 2019 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin Urlaubsentgelt für die im Monat August 2019 genommenen 22 Urlaubstage in Höhe von 3.147,69 € (3.100,00 € x 3 Monate : 65 Arbeitstage x 22 Urlaubstage) sowie Abgeltung der noch verbleibenden 37,5 Urlaubstage (52,5 Tage Ende 2018 + 31 Tage für 2019 = 83,5 Tage abzüglich der im Jahr 2019 insgesamt genommenen 46 Tage) in Höhe von 5.365,38 € (3.100,00 € x 3 Monate : 65 Arbeitstage x 37,5 Urlaubstage) verlangt.

Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 15. Juli 2020 – 9 Ca 1705/19 – und die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst[…]


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