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Rechtsanwälte Kotz GbR

Hoffahrzeug – Haftungsverteilung bei einem Unfall auf einem Betriebsgelände

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Landgericht Mannheim
Az: 1 S 35/14
Urteil vom 08.08.2014

Tenor
1. Die Berufung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 31.01.2014 – 3 C 524/12 – wird zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten die Klägerin zu 63 % sowie die Klägerin und der Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zu 37 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
3. Das Urteil erster Instanz ist ohne Abwendungsbefugnis und Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 2 ZPO)
I.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage restlichen Schadensersatz in Höhe von 2.991,93 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aufgrund eines Verkehrsunfalls am 08.06.2012 gegen 5.50 Uhr auf dem nichtöffentlichen Gelände der Firma F. in Mannheim. Der Beklagte zu 2) begehrt widerklagend gegenüber der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten die Zahlung von restlichem Schadensersatz in Höhe von 1.766,28 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. An der Zufahrt zum Gelände der Firma F. befindet sich ein Verkehrszeichen mit einer Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 15 km/h, ein Hinweisschild „Hier gilt die StVO!“ und darunter ein Schild mit dem Hinweis „Hoffahrzeug hat Vorfahrt!“. Der Drittwiderbeklagte fuhr mit dem Wechselbrückenhubfahrzeug der Klägerin zunächst vor dem LKW des Beklagten zu 2), der vom Beklagten zu 1) geführt und bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist. Der Drittwiderbeklagte lenkte das Hubfahrzeug nach links, der Beklagte zu 2) versuchte anschließend, am Hubfahrzeug rechts vorbeizufahren. Der Drittwiderbeklagte lenkte jedoch plötzlich und ohne dies anzuzeigen wieder nach rechts und es kam zur Kollision der Fahrzeuge. Der Schaden wurde von der Beklagten zu 3) auf Grundlage einer hälftigen Haftungsverteilung reguliert; die widerklagend geltend gemachte Forderung entspricht 50 % des der Beklagtenseite entstandenen Schadens.
Das Amtsgericht hat der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens in Höhe von 592,38 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen R[…]


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