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Fristlose Kündigung bei Tätlichkeiten gegenüber einer Arbeitskollegin

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 6 Sa 335/21 – Urteil vom 22.02.2022

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – 5 Ca 80/20 – vom 21. Juli 2021 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung durch den Beklagten und um die Weiterbeschäftigung der Klägerin.

Die 1965 geborene, verheiratete Klägerin ist bei dem beklagten Landkreis kraft schriftlichen Arbeitsvertrages vom 29. Dezember 1997 (Bl. 5 ff. d. A., im Folgenden: AV) seit dem 06. Januar 1998 als nichtvollbeschäftigte Arbeiterin beschäftigt, zuletzt zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt (einschließlich Jahressonderzahlung) von 1.553,27 EUR bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von durchschnittlich 17,25 Stunden. Sie ist als Reinigungskraft in der Realschule Z. in A-Stadt eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD/VKA; im Folgenden: TVöD) Anwendung. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für eine ordentliche Unkündbarkeit nach § 34 Abs. 2 TVöD. Der Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer mit Ausnahme der zu ihrer Ausbildung Beschäftigten.

(Symbolfoto: Zamrznuti tonovi/Shutterstock.com)

Der beklagte Landkreis erteilte der Klägerin unter dem 01. Februar 2019 eine schriftliche Abmahnung, in der er ihr vorwarf, am 20. November 2018 absichtlich und aus Schikane gegenüber einer Kollegin den Flur vor einer Klasse mit Limonade verunreinigt zu haben. Hinsichtlich des umstrittenen Inhalts des Abmahnungsschreibens wird auf Bl. 23 f d. A. Bezug genommen.

Am 20. Januar 2021 kam es nach einer Beschwerde einer Arbeitskollegin der Klägerin, der Zeugin Y., zu einem Personalgespräch mit der Klägerin in Anwesenheit weiterer Personen, welches den Vorwurf gegenüber der Klägerin zum Gegenstand hatte, sie habe die nicht gut Deutsch sprechende Zeugin Y. am 14. Januar 2021 körperlich angegriffen. Der Klägerin wurde vorgehalten, sie habe[…]


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