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Übersehen Verdickung in einer Brust als Diagnoseirrtum

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OLG Dresden – Az.: 4 U 1346/19 – Urteil vom 21.04.2020

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 20.05.2019 – 7 O 3008/16 – wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss: Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 35.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die 1963 geborene Klägerin stellte sich am 01.03.2012 bei ihrer Hausärztin vor, die u. a. Folgendes dokumentierte: „Knoten li mama, hat termin Gyn 12.03.“ und „fragl. TM li mamma ob. äuß quadr.“. Am 12.03.2012 stellte sie sich bei der Beklagten – Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe – vor, die die Brüste der Klägerin untersuchte und u. a. Folgendes dokumentierte: „subj. TB li. Brust … diffuse Mastodynie li. lateral beids. weich, – TB, – LKS … obs!“. Am 07.11.2012 stellte sie sich erneut bei der Beklagten vor und berichtete von Unterleibsbeschwerden vor zwei Wochen und einem stationären Aufenthalt. Die Beklagte stellte auf der linken Brust oben mittig einen Tastbefund fest, woraufhin sie eine Überweisung zur Mammografie veranlasste. Am 09.11.2012 fand eine Mammografie und am 19.11.2012 eine Stanzbiopsie statt. Es wurde die Diagnose eines Mammakarzinoms gestellt. Am 04.12.2012 wurde das Karzinom brusterhaltend operativ entfernt. Anschließend erfolgten eine Chemotherapie sowie eine Strahlentherapie.

Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe grob fehlerhaft am 12.03.2012 die vorhandene Verdickung in der Brust nicht ertastet und erkannt. Der Knoten wäre sowohl von ihr als auch von ihrem Ehemann ertastet worden. Die Beklagte hätte bei der Klägerin unverzüglich weitere Untersuchungen veranlassen müssen. Wäre dies geschehen, wäre das Mammakarzinom bereits frühzeitig erkannt und gut zu behandeln gewesen. Sie hätte sich insbesondere die Chemotherapie erspart und hätte auch eine günstigere Prognose gehabt. Sie leide nunmehr dauerhaft an einer Lympherkrankung und sei zudem in psychologischer Behandlung. Sie habe am ganzen Körper Schmerzen. Ihr stehe daher Schmerzensgeld i.H.v. mindestens 30.000,00 € zu. Darüber hinaus habe die Beklagte materielle Schäden i.H.v. 851,90 € zu erstatten. Da weitere Schäden nicht auszuschließen seien, besteh[…]


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