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Überwachungspflicht und Prüfpflicht bei Drainagearbeiten

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Überwachungs- und Prüfverantwortung bei Drainage- und Abdichtungsarbeiten: Ein kritischer Blick auf das LG Marburg Urteil
Das Landgericht Marburg hat in einem aktuellen Fall (Az.: 2 O 27/21) ein Urteil gefällt, das die Verantwortlichkeiten von Architekten bei Bauprojekten, insbesondere im Bereich der Drainage- und Abdichtungsarbeiten, klärt. Im Kern ging es um die Frage, inwieweit ein bauaufsichtführender Architekt die Pflicht hat, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen und zu prüfen, selbst wenn ein Bodengutachten vorliegt. Das Gericht stellte fest, dass der Architekt trotz eines vorhandenen Bodengutachtens eine Prüfpflicht hat und für Mängel haftbar gemacht werden kann.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 O 27/21  >>>

Die Rolle des Architekten und die Bedeutung der Prüfpflicht
(Symbolfoto: Eduard Goricev /Shutterstock.com)

Der Fall drehte sich um Wassereintritte in das Untergeschoss und das Erdgeschoss eines Neubaus sowie eines Erweiterungsbaus. Die Drainageanlage war als Sonderkonstruktion ausgeführt und entsprach nicht den üblichen Anwendungsbereichen der maßgeblichen DIN 4095. Das Gericht stellte fest, dass der Architekt, der die Bauaufsicht führte, die Pflicht hatte, die Ausführung der Drainage- und Abdichtungsarbeiten zu überwachen. Diese Überwachungspflicht wurde als besonders relevant eingestuft, da es sich um für den Bauherrn wichtige Ausführungen handelte.
Technische Mängel und ihre Konsequenzen
Ein Sachverständiger hatte diverse Mängel festgestellt, die zu den Wassereintritten geführt hatten. Dazu gehörten Mängel an der erdseitigen Drainanlage, den erdseitigen Abdichtungen zur Hangseite und der hangseitigen Unterfangungswand. Der Sachverständige betonte, dass die Drainage nicht den technischen Anforderungen entsprach und eine Überarbeitung erforderlich sei. Auch die Abdichtungsarbeiten waren unzureichend und führten zu Durchfeuchtungen im Inneren der Gebäudeteile.
Die Grenzen der technischen Prüfpflicht
Das Gericht ging auch auf die Grenzen der technischen Prüfpflicht eines Architekten ein. Selbst wenn die Drainageplanung von Ingenieurgesellschaften angefertigt worden sein sollte, endet die technische Prüfpfl[…]


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