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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 7 Sa 248/20  – Urteil vom 01.09.2021

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 14. Juli 2020, Az.: 4 Ca 1908/19, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung vom 17. Dezember 2019 und einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers.

Der 1971 geborene, verheiratete Kläger ist seit dem 1. August 1987 bei der Beklagten als Verpackungsmittelmechaniker/Maschinenführer beschäftigt. Sein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt belief sich zuletzt auf circa 3.300,00 EUR.

Die Beklagte beschäftigt mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden. Es besteht ein Betriebsrat.

Seit dem 1. Januar 2017 bis zum 9. Dezember 2019 traten beim Kläger die folgenden Arbeitsunfähigkeitszeiten auf: im Jahr 2017 43 Arbeitstage mit Entgeltfortzahlung, im Jahr 2018 44,5 Arbeitstage mit Entgeltfortzahlung und im Jahr 2019 Arbeitsunfähigkeit an 119 Arbeitstagen, von denen für 48 Arbeitstage Entgeltfortzahlung zu leisten war.

Nach dem Vortrag des Klägers, der auf den Auskünften seiner Krankenkasse beruht, lagen den Arbeitsunfähigkeitszeiten folgende Erkrankungen zu Grunde:

2017

2. Januar bis 6. Januar 2017 5  akute Infektion der oberen Atemwege

19. Juni bis 30. Juni 2017 10     Synovitis und Tenosynovitis 28. August bis 15. September 2017

15    oberflächliche Verletzung der Hand und des Handgelenks (offene Wunde)

26. Oktober bis 3. November 2017 5  Arthritis

18. Dezember bis 29. Dezember 2017 8    Ganglion [„Überbein“]

2018

6. März bis 16. März 2018 8,5    akute Infektion der oberen Atemwege

22. Mai bis 25. Mai 2018 4   Ganglion

1. August bis 7. September 2018  2 8       Ganglion

18. Dezember bis 22. Dezember 2018

4     Stauchung und Zerrung im Kniebereich

2019

14. Januar bis 10. Juni 2019 101    Tendinitis calcarea im Schulterbereich, Impingementsyndrom der Schulter, Bursitis im Schulterbereich

23. September bis 11. Oktober 2019 14    Metatarsalgie  [„Mittelfußschmerzen“]

3. Dezember bis 6. Dezember 2019 4     Radikulopathie im Lumbalbereich.

In den Jahren 2017 bis 2019 entstanden Entgeltfortzahlungskosten in Höhe von insgesamt 20.542,00 € zuzüglich Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung.

Mit dem Kläger fand am 2. Dezember 2019 ein Gespräch im Rahmen eines betrieblichen Einglieder[…]


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