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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wirksamkeit fristlose betriebsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist

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ArbG Düsseldorf – Az.: 14 Ca 7516/20 – Urteil vom 26.04.2021

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 11.11.2020 unter Einhaltung der sozialen Auslauffrist nicht aufgelöst wird.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Der Streitwert beträgt 10.521,54 EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist.

Die Beklagte betreibt ein internationales Luftfahrtunternehmen mit Drehkreuzen (sogenannte HUBs) in Frankfurt und München, sowie acht dezentralen Stationen, unter anderem in Düsseldorf. Für die dezentrale Station und weitere Teilbereiche des Unternehmens der Beklagten in Düsseldorf ist ein einheitlicher Betriebsrat gebildet. Bei der Beklagten handelt es sich um die Konzernobergesellschaft der M. Gruppe mit Sitz in Frankfurt. Die Beklagte ist tarifgebunden. In Düsseldorf werden regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. An den dezentralen Stationen – so auch in Düsseldorf – führt die Beklagte flugvorbereitende Abfertigungstätigkeiten aus. In der dezentralen Station in Düsseldorf wird ein „(…)“ beschäftigt.

Die Klägerin ist seit dem 02.04.1997 als „(…)“ am Flughafen Düsseldorf beschäftigt. Die Bruttomonatsvergütung der Klägerin belief sich zuletzt auf 3.507,18 Euro. Die Klägerin ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 80. Ferner ist sie Mitglied des bei der Beklagten für den Betrieb in Düsseldorf gebildeten Betriebsrates sowie Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen.

Bei der Beklagten kommen – soweit für den vorliegenden Rechtsstreit relevant – unter anderem folgende kollektivrechtliche Regelungen zur Anwendung:

Manteltarifvertrag für das Bodenpersonal Nr. 14 vom 01.10.2015 – MTV Nr.14 – (Anlage B1)
Tarifvertrag Schutzabkommen Boden vom 18.04.1980 idF vom 01.10.1995 – TV-S Boden – (Anlage B2)
Konzernbetriebsvereinbarung Interessenausgleich und Sozialplan vom 20.11.1992 idF vom 01.01.2001 – KBV IA SP – (Anlage B4)
Betriebsvereinbarung Konzern-Vermittlungsprozess (Clearingverfahren) vom 27.09.2012 – KBV Clearing – (Anlage B5)
Betriebsvereinbarung Soziale Auswahlrichtlinien vom 20.11.1992 (Anlage B6)
Interessenausgleich und Sozialplan vom 23.10.2015 (Anlagen B9 und B10)

Nach § 41 Abs. 3 MTV Nr.14 ist das Arbeitsverhältnis der Klägerin nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren ordentlich unkündb[…]


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