Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Anspruch der Erben auf Einsichtnahme in die Patientenakte des Verstorbenen

Ganzen Artikel lesen auf: Medizinrechtsiegen.de

LG Bonn – Az.: 8 S 114/12 – Urteil vom 27.09.2012

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 26.03.2012 – 4 C 702/11 – wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Darstellung des Tatbestands entfällt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO. Da die Revision nicht zugelassen wurde und der erforderliche Beschwerdewert für die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 26 Nr. 8 EGZPO) nicht erreicht wird, ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

Die Kläger als Erben ihres verstorbenen Ehemanns bzw. Vaters haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Herausgabe der kompletten Patientenakte. Dem insoweit in Betracht kommenden Anspruch aus §§ 810, 1922 BGB, der nach dem Tod des Ehemanns bzw. Vaters auf die Kläger als seine Erben übergegangen wäre, steht die wirksame Berufung der Beklagten auf die Einhaltung der ihr obliegenden ärztlichen Schweigepflicht entgegen.

1. Dass einem behandelten Patienten im Grundsatz ein Einsichtsrecht in die ihn betreffenden Behandlungsunterlagen zusteht und dass dieses Recht, das auch eine vermögensrechtliche Komponente enthält, auf die Erben übergangsfähig ist, hat das Amtsgericht mit zutreffender Begründung festgestellt und wird von der Berufung auch nicht angegriffen.

2. Die Beklagte kann den Klägern die Einsichtnahme in die Krankenakte des Ehemanns bzw. des Vaters bzw. die Herausgabe dieser Akte unter Bezugnahme auf die ärztliche Schweigepflicht verweigern. Das Amtsgericht ist hiervon zu Recht und mit zutreffender Begründung ausgegangen.

Symbolfoto: Von XiXinXing /Shutterstock.com

a) Die Pflicht des Arztes zur Verschwiegenheit über sämtliche vertraulichen Belange des Arzt-Patienten-Verhältnisses kann nur durch Entbindung seitens des Geheimhaltungsberechtigten, regelmäßig des Patienten, gelöst werden und gilt über den Tod des Patienten hinaus. Sie besteht im Grundsatz auch im Verhältnis zu nahen Angehörigen des Patienten. Das bedeutet, dass der Arzt auch nahen Angehörigen die Kenntnisnahme von Kranke[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv