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Rechtsanwälte Kotz GbR

Krankheitsbedingte Kündigung

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 6 Sa 244/20 – Urteil vom 05.10.2021

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz – 7 Ca 3900/19 – vom 29. Juli 2020 wie folgt abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 02. Dezember 2019 nicht aufgelöst worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Versandmitarbeiterin weiterzubeschäftigen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, auf krankheitsbedingte Gründe gestützten Kündigung der Beklagten.

Die 1976 geborene, einem Kind zum Unterhalt verpflichtete, alleinerziehende Klägerin steht bei der Beklagten, einem Unternehmen des Online-Versandhandels mit Sitz in C-Stadt mit regelmäßig mehr als zehn Mitarbeitern mit Ausnahme der Auszubildenden, seit dem 05. November 2012 in einem Arbeitsverhältnis als vollzeitbeschäftigte Versandmitarbeiterin zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von zuletzt ca. 2.500,00 EUR. Im Betrieb der Beklagten ist ein Betriebsrat gewählt.

In den Jahren 2013 und 2014 war die Klägerin an 53 und 64 vollen Sollarbeitstagen wegen häufiger Kurzerkrankungen arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte leistete in 2013 für 49 Tage Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, im Jahr 2014 für 64 Tage. Im Jahr 2015 war gegenüber der Klägerin ein Beschäftigungsverbot erteilt, danach befand sie sich in Mutterschutz, sowie anschließend in Elternzeit. In den Jahren 2016 und 2017 nahm die Klägerin jeweils ganzjährig Elternzeit bis 14. März 2018. Am 15. März 2018 nahm die Klägerin ihre Beschäftigung bei der Beklagten wieder auf. Im Anschluss fehlte die Klägerin im Jahr 2018 an insgesamt 78 vollen Sollarbeitstagen wegen häufiger Kurzerkrankungen, für die die Beklagte vollumfänglich Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leistete. Bis 02. Dezember 2019, dem Tag, unter dem die vorliegend streitgegenständliche Kündigung datiert, fehlte die Klägerin im Jahr 2019 an 39 Sollarbeitstagen wegen häufiger Kurzerkrankungen arbeitsunfähig bei voller Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, sowie darüber hinaus bis zum Jahresende für weitere 17 Sollarbeitstage, für welche die Beklagte ebenfalls Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entrichtete. Bis zum Ablauf der Kündig[…]


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