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Verkehrsunfallhaftung –  Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch Miteigentümer

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LG Hamburg – Az.: 310 O 155/11 – Urteil vom 21.10.2011 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls. Am 11.8.2010 befuhr der Ehemann der Klägerin mit einem Pkw der Marke Hyundai die … Straße in stadtauswärtiger Richtung. Die Klägerin war Beifahrerin. Ob die Klägerin Eigentümerin dieses Fahrzeugs war. ist streitig. Die Beklagte zu 1) fuhr mit ihrem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw ebenfalls auf der … Straße in dieselbe Richtung. In Höhe der Hausnummer … Straße .. wollte der Ehemann der Klägerin über die Mittellinie der Straße nach links in eine Grundstückseinfahrt einbiegen. In diesem Bereich wird die … Straße pro Fahrtrichtung jeweils auf zwei Fahrspuren befahren. Bei dem Abbiegevorgang des Ehemanns der Klägerin kam es zu einem Zusammenstoß mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 1), dessen Hergang im Einzelnen streitig ist. Das von dem Ehemann der Klägerin gefahrene Fahrzeug wurde auf der linken Seite beschädigt, das Fahrzeug der Beklagten zu 1) auf der rechten Seite. Der Unfall wurde polizeilich aufgenommen. Insoweit wird verwiesen auf die Unfallanzeige, Anlage K1. Die Klägerin holte ein Gutachten des Kfz-Sachverständigen Dipl. Ing. … zum entstandenen Schaden ein. Danach ergaben sich ein Wiederbeschaffungswert in Höhe von 8.900 Eur, ein Restwert von 1.900 Eur und Reparaturkosten in Höhe von 9.560,25 Eur inkl. Mwst. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Anlage K3 verwiesen. Für die Erstellung des Gutachtens stellte der Sachverständige der Klägerin eine Vergütung in Höhe von 900,24 Eur in Rechnung (Anlage K 2). Das beschädigte Fahrzeug wurde in der Folgezeit veräußert. Ein neues Fahrzeug erwarb die Klägerin nicht. Die Beklagte zu 2) zahlte außergerichtlich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur Erledigung der Sache einen Betrag von 1.981,31 Eur an die Klägerin. Dabei legte sie eine Haftungsquote von 25% und einen Schaden von 7.925,24 Eur zugrunde, der sich aus dem Wiederbeschaffungswert von 8.900 Eur abzüglich des Restwerts von 1.900 Eur, zuzüglich der Sachverständigenkosten und einer Auslagenpauschale von 25 Eur zusammensetzt (Anlage B4). Auf vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten, welche die Klägerin in Höhe von 718,40 Eur beansprucht, zahlte die Beklagte den Betrag von 229,55 Eur. Weitergehende Zahlungen lehnte die Beklagte zu 2) ab. Die Klägerin behauptet, sie sei Eigentümerin des beschädigten Fahrzeugs der Marke Hyundai. Ihr Ehemann sei auf der linken der beiden Richtungsspuren gefahren. Als er ordnungsgemäß mit dem Abbiegen nach links begonnen habe und schon über die Mittellinie gefahren sei und sich auf der Spur der Gegenrichtung befand, habe die dahinter fahrende Beklagte zu 1) das Fahrzeug der Klägerin gerammt. Die Beklagte zu 1) habe die Situation offenbar zu spät erkannt und habe versucht, ruckartig nach links auszuweichen oder links auf der Spur der Gegenrichtung zu überholen. Das Fahrzeug der Beklagten zu 1) habe mit der vorderen rechten Fahrzeugecke den hinteren linken Kotflügel des Fahrzeugs der Klägerin gerammt. Sodann sei das Fahrzeug der Beklagten zu 1) an der gesamten linken Seite des Fahrzeugs der Klägerin entlang geschrammt….


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