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Vermieter entsorgt widerrechtlich Fahrrad von Mieter – Haftung

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AG Berlin-Mitte – Az.: 20 C 206/21 – Urteil vom 07.02.2022

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.016,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.05.2018 zu zahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Mit Mietvertrag vom 25./26. Juli 2006 (Anlage B1) vermietete der Beklagte dem Kläger und einer Mitmieterin die im Vorderhaus gelegene Wohnung in der ………, ……… Berlin.

Zu Beginn des Jahres 2018 kündigte die von dem Beklagten mit der Hausverwaltung beauftragte Firma ……… u.a. an, dass am 1. März 2018 unbeschriftete Räder, die im Hof des Hauses abgestellt waren, entfernt werden sollten. Auf den weiteren Inhalt des Aushangs (Blatt 5 der Akte) wird verwiesen.

Mit E-Mail vom 21. März 2018, auf die verwiesen wird, fragte die von dem Beklagten beauftragte Hausverwaltung bei der Firma A………. Hausmeisterdienste an, wann nicht beschrifteten Fahrräder des streitgegenständlichen Gebäudes weggeräumt würden. Die Firma A……… von der Beklagtenseite mit der Entsorgung unbeschrifteter Fahrräder aus dem Hof des streitgegenständlichen Gebäudes beauftragt und erfüllte den Auftrag zum fraglichen Zeitraum.

Am 30.03.2018 erstattete der Kläger Strafanzeige, weil sein Fahrrad aus dem Hof gestohlen war, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 7, 8 d.A. verwiesen wird. Die Amtsanwaltschaft Berlin stellte das Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten ein, wofür auf Bl. 11 d.A. verwiesen wird.

Auf den als Anlage B 2 eingereichte Aushang mit der Überschrift „Fahrrad im Hof gestohlen!“ wird verwiesen.

Mit Schreiben vom 6. April 2018, auf das verwiesen wird (Bl. 10 d.A.), forderte der Kläger den Beklagten wegen der Entfernung seines Fahrrades im Hinterhof zur Zahlung von 1.016,00 Euro bis zum 30. April 2018 erfolglos auf.

Der Kläger behauptet, dass er ca. 3 Wochen nach dem 1. März 2018 die Beschriftung von seinem Fahrrad entfernt habe, dass er im Sommer 2016 für 1.060,00 Euro erworben habe, was durch die Rechnung nebst Zahlbeleg (Bl. 6 d.A.) belegt sei. Am 29. März 2018 sei sein im Hof abgestelltes und abgeschlossenes Fahrrad ebenso wie diverse andere Fahrräder ohne Vorwarnung von der von Beklagtenseite beauftragten Firma A……… entfernt worden und verschwunden geblieben. Das […]


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