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Verkehrsunfall – verzögerte Reparaturfreigabe durch gegnerische Haftpflichtversicherung

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OLG Celle – Az.: 14 U 83/21 – Urteil vom 01.12.2021

Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.04.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 74. Zivilkammer des Landgerichts Hannover – 74 O 47/21 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts Hannover und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.121,87 € festgesetzt.
Gründe
(abgekürzt gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO)

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Der Klägerin steht kein weiterer Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Vorhaltekosten gegen den Beklagten aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 6 Abs. 1 AuslPflVersG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zu.

Die Voraussetzungen der genannten haftungsbegründenden Normen liegen vor. Die vollständige Eintrittspflicht des Beklagten dem Grunde nach für das zweite hinter dem klägerischen Fahrzeuggespann fahrende tschechische Sprinterfahrzeug mit dem Kennzeichen …, welches durch Unaufmerksamkeit des Fahrers auf das vor ihm fahrende Gespann der Firma L. AG auffuhr und dieses auf das klägerische Gespann aufschob, steht zwischen Parteien außer Streit. Streit besteht lediglich noch über den Umfang der Erstattungsfähigkeit der der Klägerin durch den Ausfall ihres Fahrzeuggespanns entstandenen Vorhaltekosten.

Über die vorprozessual geleisteten und erstinstanzlich der Klägerin zugesprochenen Vorhaltekosten hinaus besteht kein weiterer Anspruch der Klägerin. Diese sind nicht nach §§ 249, 251 Abs. 1 BGB erstattungsfähig.

1. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen ist der Schaden regelmäßig entweder durch Bestimmung der auf den schädigungsbedingten Entzug der Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs zurückzuführenden Minderung des Gewerbeertrages oder über die mit der Ersatzbeschaffung verbundenen Mietkosten zu berechnen. Außerdem können alternativ sog. Vorhaltekosten erstattungsfähig sein (vgl. BGH, Urt. v. 06.12.2018 – VII ZR 285/17 – juris-Rn 12). Dabei handelt es sich um Kosten, die einem Betrieb dafür entstehen, dass er von vornherein für den Fall eines Fahrzeugausfalls dadurch Vorsorge trifft, dass er eine Reservehaltung vornimmt (Buschbell/Höke-Hamann/Kuhn, Münchener Anwaltshandbuch Straßenverkehrsrecht, 5. Aufl. 2020, Teil D – § 24 Rn 174). Verfügt der Geschädigte – wie hier – über ein Reservefahrzeu[…]


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