OLG Köln – Az.: I-5 U 65/17 – Beschluss vom 05.01.2018
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 31. März 2017 (12 O 479/16) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
Gründe
I.
Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen (§§ 529, 531 ZPO) eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
Das Landgericht hat vielmehr zu Recht den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts Aachen vom 27. Januar 2017 zu dem Aktenzeichen 12 O 479/16 mit der Begründung als unzulässig verworfen, dass der gegen dieses Versäumnisurteil gerichtete Einspruch der Beklagten nicht innerhalb der Einspruchsfrist eingelegt worden ist, und dass Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Einspruchsfrist weder von der Beklagten vorgetragen worden noch sonst ersichtlich sind. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, die sich der Senat zu Eigen macht, wird hier zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt eine abweichende, für die Beklagte günstigere Entscheidung nicht und bietet lediglich Veranlassung für folgende ergänzende Anmerkungen:
Der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 21. Februar 2017 erklärte und bei Gericht am 22. Februar 2017 eingegangene Einspruch gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts Aachen vom 27. Januar 2017 zu dem Aktenzeichen 12 O 479/16 ist nicht innerhalb der gesetzlich in § 339 Abs. 1 ZPO vorgeschriebenen Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils eingelegt worden. Denn das genannte Versäumnisurteil ist der Beklagten ausweislich der zugehörigen Zustellungsurkunde [Bl. 41/41R d. A.] am 2. Februar 2017 zugestellt worden mit der Folge, dass die Einspruchsfrist des § 339 Abs. 1 ZPO am 3. Februar 2017 begonnen hat zu laufen und am 16. Februar 2017 abgelaufen ist (§§ 222 ZPO, 187, 188 BGB).
Die Zustellung des genannten Versäumnisurteils am 2. Februar 2017 war auch wirksam. Dies gilt trotz des Umstandes, dass die Zustellung ausweislich der genannten Zustellungsurkunde mit den Angaben zu der Beklagten im Rubrum der Klageschrift, die im Passivrubrum des Versäumnisurteils[…]