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Gesundheitliche Voraussetzungen für Merkzeichen G

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Landessozialgericht Hamburg – Az.: L 3 SB 7/17 – Urteil vom 21.12.2021

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 18. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“.

Hinsichtlich des Sachverhalts bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 18. Januar 2017 verwiesen. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt. Das Urteil sei unzutreffend.

Der Kläger beantragt ausweislich seiner Schriftsätze sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 18. Januar 2017aufzuheben sowie den Bescheid vom 4. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2012 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, bei ihm die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ festzustellen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Im zweitinstanzlichen Verfahren hat Dr. S. im Gutachten vom 7. Mai 2018 und bei seiner Vernehmung am 12. Juni 2018 ausgeführt, er nehme Veränderungen an den Herzkranzgefäßen des Klägers an, die zu einer so starken Einschränkung der Belastbarkeit führen würden, dass der Kläger die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ erfülle. Hinsichtlich der Einzelheiten seiner Ausführungen wird auf das schriftliche Gutachten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2018 verwiesen.

Dr. S. hat in der Folgezeit noch unter dem 28. November 2018, dem 10. März 2019 und dem 10. Oktober 2020 Stellung genommen. Dr. F. vom ärztlichen Dienst der Beklagten hat unter Berücksichtigung des zwischenzeitlichen Befundberichts des C. vom 22. August 2019 das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ verneint. Nachdem Frau K. nach Untersuchung des Klägers im August 2021 festgestellt hat, dass eine Herzleistungsverschlechterung nicht belegt sei, hat Dr. F. nochmals im November 2021 die Voraussetzungen für das Merkzeichen verneint. Zu seiner Stellungnahme hat der Bericht des C. vom 17. September 2021 vorgelegen, aus dem sich ein weitgehend stabiler Befund im Rahmen der Echokardiographie bei klinisch bestehender Belastungsdyspnoe als möglichen Hinweis auf eine Myokard[…]


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