Die Beklagte, eine Warenkreditversicherung, hatte den Versicherungsschutz für Forderungen gegen die D… AG aufgehoben. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der D… AG. Er macht Schadensersatz geltend, da die Aufhebung der Versicherung unberechtigt gewesen sei und die Insolvenz der D… AG mitverursacht habe.
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Schwere wirtschaftliche Krise der D… AG seit 2012
Die D… AG befand sich seit 2012 in einer schweren wirtschaftlichen Krise. Mehrere Lieferanten hatten bei der Beklagten Versicherungen für Forderungen gegen die D… AG abgeschlossen. Aufgrund der Krise hatte die Beklagte die Versicherungssummen schon mehrfach reduziert. Anfang April 2013 verhandelte die Beklagte mit der D… AG über eine Verlängerung des Versicherungsvertrags zwischen den Parteien. Kurz darauf erfuhr die Beklagte von einem drohenden Insolvenzantrag der D… AG. Am 19.04.2013 hob sie den Versicherungsschutz für die Lieferanten auf.
Abweisung der Klage durch das Landgericht
Das Landgericht wies die Klage ab. In den letzten Monaten vor der Aufhebung habe eine Gefahrerhöhung vorgelegen. Die Beklagte durfte daher den Schutz aufheben. Zwischen den Parteien bestand auch keine besondere Schutzpflicht.
Berufung des Klägers
Der Kläger legte Berufung ein. Er meinte, für die Beurteilung der Gefahrerhöhung sei nur der Zeitraum von der Auszahlung einer Versicherungsleistung am 16.04. bis zur Aufhebung am 19.04. maßgeblich. Das Verhalten der Beklagten sei auch widersprüchlich, da sie kurz zuvor noch zur Vertragsverlängerung bereit war.
Zurückweisung der Berufung durch das OLG
Das OLG wies die Berufung zurück. Es bestand keine besondere Schutzpflicht der Beklagten. Die Sicherungsabreden von 2009 waren ausgelaufen. Aufgrund der dem Kläger bekannten Umstände in den Wochen vor der Aufhebung durfte die Beklagte den Schutz aufheben. Ihr Verhalten war nicht widersprüchlich, da die Verträge unterschiedliche Risiken betrafen.
Fazit
Die Beklagte durfte aufgrund der Gefahrerhöhung den Versicherungsschutz für Forderungen gegen die D… AG aufheben. Weder die früheren Sicherungsabreden noch die kurz zuvor erklärte Vertragsverlängerungsbereitschaft begründeten eine Schutzpflicht zugunsten der D… AG.
Das vorliegende Urteil
Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 9 U 140/18 – Beschluss vom 18.06.2020
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