Bundesgerichtshof
Az.: XII ZR 276/98
Urteil vom 21. 2. 2001
Vorinstanz: OLG Dresden; AG Dresden
Leitsatz:
Zu den Grenzen für die Durchbrechung der Rechtskraft des Ersturteils, die in einem Abänderungsverfahren nach § 323 Abs. 1 ZPO zu beachten sind.
Norm: § 323 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2001 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats – Familiensenat – des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. September 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Familiengericht den Beklagten in Abänderung des Urteils des Kreisgerichts Dresden-Nord vom 27. August 1984 verurteilt hat, an die Klägerin ab dem 1. September 1998 einen erhöhten Unterhalt zu zahlen, und das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten insofern zurückgewiesen hat.
Die Revision des Beklagten im übrigen wird zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand:
Zur Urkunde des Rates des Kreises Freital vom 5. Mai 1981 erkannte der Beklagte an, der Vater der am 2. Februar 1981 geborenen Beklagten zu sein und verpflichtete sich, Unterhalt zu zahlen. Am 18. September 1981 heiratete er die Mutter der Klägerin. Eine am 5. Februar 1982 eingereichte Scheidungsklage nahm er am 13. Januar 1983 in der Berufungsinstanz zurück. Mit Urteil vom 22. Juli 1982, das rechtskräftig wurde, stellte das Kreisgericht Dresden-Nord auf eine Klage des Beklagten hin fest, daß die Vaterschaftsanerkennung rechtsunwirksam sei. Es sei erwiesen, daß die Mutter der Klägerin schwanger gewesen sei, bevor sie den Beklagten kennengelernt habe. Wegen der Legitimierung der Klägerin als eheliches Kind erhob der Beklagte am 1. Februar 1983 eine Ehelichkeitsanfechtungsklage, die er am 1. März 1983 zurücknahm.
Die Ehe des Beklagten mit der Mutter der Klägerin wurde durch Urteil des Kreisgerichts Dresden-[…]