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Lebensversicherungsvertrag – Auslegung Bezugsberechtigungsbestimmung

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OLG Hamm – Az.: I-20 W 20/16 – Beschluss vom 13.05.2016

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Münster vom 09.03.2016 wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
I.

Die Antragstellerin begehrt Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Stufenklage auf Auskunft und Auszahlung von Versicherungsleistungen aus einer von ihrem verstorbenen Vater (fortan: Vater) bei der Antragsgegnerin gehaltenen Lebensversicherung.

Der damals 17-jährige Vater beantragte im Jahr 1988 den Abschluss der streitgegenständlichen Lebensversicherung. Im Antrag (Anl. K2, GA 8) heißt es wie folgt:

„Wer soll zum Bezug der Versicherungsleistung einschließlich Überschussanteil berechtigt sein? [ … ]

a) beim Tode des Versicherten

[ ] Versicherungsnehmer

[ ] Ehegatte des Versicherten im Zeitpunkt seines Ablebens

[ ] ____________________________

b) [ … ]“

Der Vater machte vor der Leerzeile ein Kreuzchen und ergänzte handschriftlich:

„Eltern, bei Heirat Ehegatte“

Im Versicherungsschein vom 25.08.1988 (Anl. K3, GA 9) heißt es zum Bezugsrecht u. a.:

„beim Tode der zuerst sterbenden versicherten Person DER EHEGATTE DES VERSICHERTEN IM ZEITPUNKT SEINES ABLEBENS“

Von 1996 bis 2000 war der Vater verheiratet. Die anschließend geborene, nicht aus dieser Ehe stammende Antragstellerin ist seine Tochter. Der Vater verstarb im Jahr 2013. Die Antragsgegnerin zahlte die Lebensversicherungssumme an dessen Eltern aus.

Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen, da die Einsetzung des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht existenten Ehegatten bedingt auf den (Fort-)Bestand der Ehe gewesen sei und nach der Scheidung die ursprüngliche Einsetzung der Eltern wieder auflebe.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, der das Landgericht mit ergänzender Begründung nicht abgeholfen hat.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Auskunft und Zahlung, da sie nie Bezugsberechtigte geworden ist und sie wegen einer anderweitigen Bezugsrechtsbestimmung nicht als Erbin Anspruchsinhaberin geworden ist oder als Alleinerbin das Schenkungsversprechen ihres Vaters an seine Eltern rechtzeitig widerrufen hätte.

1. Die Bestimmung der Bezugsberechtigung durch den Versicherungsnehmer ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf den Zeitpunkt ihrer Abgabe abstellend aus Sicht des Versicherers als objektivem Emp[…]


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