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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG – Anforderungen an Heizkostenabrechnung

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AG Wuppertal – Az.: 91b C 162/14 – Urteil vom 01.06.2016

Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 29.10.2014 zu den Tagesordnungspunkten TOP 2, TOP 3 zur Position Heizkosten, TOP 4 zur Position Heizkosten und zu TOP 5 werden für ungültig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits sind von den Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft L-Straße, 28 und 28 a in X. Das Objekt wird mit einer sogenannten Einrohrheizanlage beheizt. Die Heizungsanlage ist ein Zentralsystem und versorgt alle angeschlossenen Wohngebäude mit Wärme. Der Heizkessel befindet sich im Heizraum im Keller des Gebäudes Hausnummer 26. Von hier aus wird die produzierte Wärme über ein Rohrleitungssystem bis zu den jeweiligen Treppenhäusern der einzelnen Gebäude transportiert und jeweils von hier aus mittels Rohrsteigleitungen zu den einzelnen Etagen geführt. An den Heizkörpern sind elektronische Heizkostenverteiler montiert, welche die Wärmeabgabe der Heizkörper erfassen. Die Wärme, die von den Rohrleitungen abgegeben wird, wird dadurch nicht erfasst. Die Heizungsrohre sind nicht bzw. nur unzureichend isoliert. In Wohnungen, die näher am Anfang des Heizungsstrangs liegen, ist die Rohrwärmeabgabe höher als in Wohnungen am Ende des Heizungsstrangs.

Der Kläger M ist Eigentümer der Dachgeschosswohnung im Haus 28 a. Die Klägerin L ist Eigentümerin einer im Untergeschoss des Hauses 28 a gelegenen Wohnung. Die Klägerin S ist Eigentümer der in der Heizkostenabrechnung als Einheit Nr. 25 bezeichneten Wohnung. Die Kläger E sind Eigentümer der in der Heizkostenabrechnung als Einheit Nr. 3 bezeichneten Wohnung.

In einer Eigentümerversammlung vom 19.04.2008 beschloss die WEG unter Top 7 (Bl. 35 d. A.), den Abrechnungsschlüssel für die Verteilung der Heizkosten dahingehend zu ändern, dass 70 % verbrauchsabhängig und 30 % nach dem Verhältnis der beheizten Flächen abgerechnet werden.

Mit Schriftsatz vom 12.6.2014 leitete der Kläger M das selbständige Beweisverfahren 91 b H 2/14 ein. Der Sachverständige B erstattete dort zu dem Beweisbeschluss vom 8.8.2014 ein Gutachten vom 2.12.2014 (Bl. 158 ff. d. A.) und eine ergänzende Stellungnahme vom 17.2.2015 (Bl. 258 ff. d. A.).


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