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Private Wohngemeinschaft – Zustimmung zur Kündigung eines abgeschlossenen Mietvertrages

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Spannungen in der WG: Streit um Mietvertragskündigung
In einer Wohngemeinschaft (WG) können Spannungen zum täglichen Brot gehören, doch in diesem speziellen Fall eskalierte die Situation so sehr, dass ein Gericht involviert wurde. Hier handelt es sich um die Klärung der Frage, ob in einer privaten WG ein Bewohner berechtigt ist, die Kündigung eines gemeinsam abgeschlossenen Mietvertrages ohne Zustimmung der anderen Mitbewohner zu vollziehen.

Direkt zum Urteil Az.: 2/11 T 117/20 springen.

Ausgangspunkt: Unstimmigkeiten in einer Privat-WG
Zwei Parteien bewohnten eine Wohnung in einer privaten WG und unterzeichneten gemeinsam den entsprechenden Mietvertrag. Nun verlangt eine der Parteien die Zustimmung zur Kündigung dieses Mietvertrages von der anderen Partei.
Besonderheiten im Mietrecht
Im Zentrum des Streits steht die Annahme, dass einer der Bewohner das Recht hat, die Zustimmung zur Kündigung des gemeinsam abgeschlossenen Mietvertrages zu verlangen, unabhängig von weiteren Bedingungen. Dieser Standpunkt überzeugt jedoch nicht vollständig. In einer privaten WG handelt es sich bei mehreren Mitmietern eher um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Interessenkonflikte in der WG
Die Situation wird noch komplexer, da es offenbar einen Konflikt zwischen den Interessen der WG-Bewohner gibt. Auf der einen Seite steht der Wunsch eines Bewohners, die WG zu verlassen und den Mietvertrag zu kündigen. Auf der anderen Seite steht der Wunsch des anderen Bewohners, am Mietvertrag festzuhalten. Hier ist ein Ausgleich dieser widerstreitenden Interessen notwendig.
Bedeutung der Treuepflicht
Die Lösung für diesen Interessenkonflikt könnte in der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht liegen, die für die Mieter als Mitglieder einer „Innen-GbR“ gilt. Hierbei handelt es sich um die Verpflichtung, die Interessen der anderen Gesellschafter zu berücksichtigen und nicht zu schädigen.
Abschließende Betrachtungen
Es scheint, dass die Klägerin aufgrund ihrer eigenen Angaben keinen überzeugenden Grund für die Notwendigkeit der Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrages durch die Beklagte vorbringen konnte. Deshalb scheint es unwahrscheinlich, dass sie in diesem Fall Erfolg haben wird. Das Urteil hat daher weitreichende Auswirkungen auf ähnliche Situationen in Wohngemeinschaften und setzt einen Präzedenzfall für zukünftige Rechtsstreitigkeiten.

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