OLG Düsseldorf
Az: 23 U 220/02
Urteil vom 09.12.2003
In dem Rechtsstreit hat der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 2003 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 16. Oktober 2002 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer das Landgerichts Mönchengladbach unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 68.578,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. August 2000 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 32 % und der Beklagte zu 68 %, die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 30 % und dem Beklagten zu 70 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
A.
Die Klägerin macht restlichen Werklohn für den Umbau eines Supermarktes geltend. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist noch eine Forderung über insgesamt 97.691,34 € (= 191.067,65 DM). In Höhe von 140.949,07 DM verlangt die Klägerin verschiedene Nachtragsarbeiten bezahlt. Darüber hinaus begehrt die Klägerin Zahlung eines weiteren – unstreitigen – Teils ihres nicht auf die Nachträge entfallenden Werklohnanspruchs, gegen den der Beklagte mit einem Anspruch auf Zahlung von Vertragsstrafe in Höhe von 19.785,44 DM wegen der nicht rechtzeitigen Fertigstellung des Umbaus aufgerechnet hat. Weiter begehrt die Klägerin die Zahlung von 30.333,14 DM, die der Beklagte als Sicherheit von dem unstreitig geschuldeten Werklohn einbehalten hat. Schließlich macht der Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht wegen behaupteter Mängel geltend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 527 ff. GA) Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage überwiegend, das heißt in dem Umfang stattgegeben, in dem sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist. Hierge[…]