Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 7 Sa 359/16 – Urteil vom 16.06.2016
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 04.03.2016 in Sachen2 Ca 1516/15 EU wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer vermeintlich fristgerechten arbeitgeberseitigen Kündigung vom 18.06.2015, von deren Wirksamkeit abhängiger Annahmeverzugsansprüche des Klägers sowie – im Wege der Widerklage – um vermeintliche Gegenansprüche des Beklagten im Zusammenhang mit der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Bonn dazu bewogen hat, der Klage stattzugeben und die Widerklage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des vom Beklagten angegriffenen Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 04.03.2016 Bezug genommen. Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Beklagten am 24.03.2016 zugestellt. Der Beklagte hat hiergegen am 07.04.2016 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.
Der Beklagte und Berufungskläger hält daran fest, dass die von ihm ausgesprochene „fristgerechte“ Kündigung vom 18.06.2015 rechtswirksam gewesen sei. Allein die Tatsache, dass durch das Verhalten des Beklagten zwei Fahraufträge verloren gegangen seien, rechtfertige die ausgesprochene Kündigung, ja sogar ohne Abmahnung, dies durch eigenmächtiges Fernbleiben des Klägers von der Arbeit. Eine Änderungskündigung sei nicht erforderlich gewesen. Das Arbeitsgericht verwechsele die Änderungskündigung mit einer Abmahnung. Eine Abmahnung könne auch mündlich ausgesprochen werden und sei auch ausgesprochen worden in dem Sinne: „Wenn Du nicht arbeiten kommst, wird das Arbeitsverhältnis gekündigt.“
Auch die Voraussetzungen des Annahmeverzuges hätten nicht vorgelegen und der Widerklage habe stattgegeben werden müssen.
Auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründung gemäß Schriftsatz vom 06.04.2016 wird Bezug genommen.
Der Beklagte und Berufungskläger beantragt nunmehr, unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 04.03.2016, zugestellt am 24.03.3016, 2 Ca 1516/15 EU, und unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 09.12.2015, 2 Ca 1516/15 EU,
1. die Klage abzuweisen und
2. widerklagend den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, aus einem Betrag von 2.578,44 EUR, ausgeurteilt gemäß Ziffer 2 des Versä[…]