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Auflösung Personenhandelsgesellschaft und Löschung im Handelsregister

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OLG Hamm – Az.: I-15 W 365/15 – Beschluss vom 15.06.2016

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird an das Amtsgericht – Grundbuchamt – zur anderweitigen Prüfung und Entscheidung über den Eintragungsantrag nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Senats zurückverwiesen.
Gründe
I.

Als Eigentümerin des im Grundbuch von S Blatt …. eingetragenen Eigentums ist die Beteiligte zu 16), die X GmbH & Co KG, eingetragen.

Mit notariellem Gesellschafterbeschluss und Auseinandersetzungsvertrag vom 19. Dezember 2012 (UR Nr. …/… des Notars B) beschlossen die Gesellschafter der Kommanditgesellschaft die Beendigung der Gesellschaft zum 31. Dezember 2012 und – unter Ausschluss einer Liquidation – die Auseinandersetzung im Wege der Realteilung. Mit notariellem Grundstücks-Übertragungsvertrag vom gleichen Tage (UR Nr. …/… des Notars B) ließ die Kommanditgesellschaft – vertreten durch die Geschäftsführer, die Beteiligten zu 9), 10) und 14) – den Grundbesitz an die Beteiligten zu 1) bis 15) jeweils zu quotalem Miteigentum auf. Zugleich erklärten die Beteiligten zu 9), 10) und 14) für die Kommanditgesellschaft die Bewilligung des Eigentumswechsels und beantragten die Eintragung in das Grundbuch.

In der Folgezeit wurde die Kommanditgesellschaft im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen gelöscht.

Mit Antrag vom 9. März 2015 hat der Notar B u.a. die Umschreibung des Eigentums auf die Erwerber gemäß dem Inhalt der genannten Urkunde beantragt.

Mit Verfügung vom 28. April 2015 hat das Grundbuchamt den Notar darauf hingewiesen, dass der Vollzug der Auflassung im Grundbuch nicht mehr erfolgen könne, weil die eingetragene Eigentümerin nicht mehr existiere, da sie ohne Liquidation aufgelöst und die Firma erloschen sei. Nach Ablauf der in dieser Verfügung gesetzten Frist hat das Grundbuchamt den Eintragungsantrag durch Beschluss vom 29. Mai 2015 zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss hat der Notar B namens der Beteiligten zu 1) bis 15) Beschwerde eingelegt.

Mit Verfügung vom 4. August 2015 hat das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist gemäß den §§ 71 ff GBO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Das Grundbuchamt hat den von den Beteiligten zu 1) bis 15) gestellten Antrag, sie an der Stelle der Kommanditgesellschaft als Miteigentümer des oben bezeichneten Grundbesitzes einzutragen, mit rechtlich nicht tragfähiger Begründung zurückgewiesen.

Zu Unrecht ist der Rechtspfleger des Gru[…]


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