OLG Nürnberg – Az.: 15 W 1623/12 – Beschluss vom 04.10.2012
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Ansbach vom 19.7.2012 wird zurückgewiesen.
II. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 51.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Zurückweisung eines Eintragungsantrags.
1. Im Grundbuch von Ansbach Bl. … sind als Grundstückseigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. … und … eingetragen Dr. F. E., Dr. A. H., Lx. E., A. E., Ly. E. und P. E. als Gesellschafter bürgerlichen Rechts. Ly. E. ist geboren am … 1997, P. E. am … 2000. Nach § 2 des Gesellschaftsvertrages vom … 2004 ist Gegenstand der Gesellschaft die gewinnbringende Verwaltung eigenen Vermögens; die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern. Die Erklärungen des Ergänzungspflegers für P. E. wurden vormundschaftsgerichtlich genehmigt.
Das Grundstück ist belastet mit einem Erbbaurecht zugunsten von Herrn M. T. und einem Nießbrauch für Frau R. M.
Mit Kaufvertrag vom 6.12.2011 verkauften die Eigentümer das Grundstück an M. T. Zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübergang bewilligten sie und beantragte der Käufer die Eintragung einer Vormerkung. Frau R. M. verzichtete auf ihr Nießbrauchsrecht und bewilligte dessen Löschung. Der Käufer erklärte die Aufhebung des Erbbaurechts, sobald er Eigentümer geworden sei. Unter IX. des Vertrages wies der Notar darauf hin, dass die für die beteiligten Minderjährigen abgegebenen Erklärungen der Genehmigung durch das Familiengericht bedürften und vor rechtskräftiger Erteilung dieser Genehmigung nicht wirksam würden.
Beim Abschluß des Vertrages handelte Dr. F. E. als Vertreter ohne Vertretungsmacht u.a. von P. und Ly. E. Am 6.1.2012 genehmigten A. E. und Dr. A. T. als gesetzliche Vertreter für P. und Ly. E. die in der Urkunde abgegebenen Erklärungen.
2. Unter dem 5.6.2012 beantragte der Notar die Eintragung der Auflassungsvormerkung. Beigefügt war ein Negativattest des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg, in dem festgestellt wurde, dass es für die Erklärungen von P. und Ly. E. keiner familiengerichtlichen Genehmigung bedürfe.
Unter dem 6.6.2012 forderte das Grundbuchamt die Vorlage von Geburtsurkunden von Ly. und P. E. zum Nachweis der gesetzlichen Vertretung sowie die Vorlage einer familiengerichtlichen Genehmigung nach § 1643 Abs. 1, § 1821 Nr. 1 BGB; diese sei auch erforderlich, wenn nicht der Minderjährige selbst, sondern eine Ges[…]