AG Kehl, Az.: 2 Cs 503 Js 14484/17, Beschluss vom 09.10.2018
1. Dem Antrag der Adhäsionsklägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich des im Urteil vom 18.04.2018 unterbliebenen Ausspruchs über die Kosten des Adhäsionsverfahren wird stattgegeben.
2. Von einer Entscheidung über die Kosten des Adhäsionsverfahrens wird abgesehen.
Gründe
I.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht Kehl gegen den Angeklagten einen Strafbefehl über eine Geldstrafe wegen des Vorwurfs des sexuellen Übergriffs zum Nachteil der Adhäsionsklägerin. Der Angeklagte legte zunächst unbeschränkt Einspruch ein, beschränkte seinen Einspruch jedoch in der Hauptverhandlung auf die Höhe des Tagessatzes. Mit dem Urteil vom 18.04.2018 setzte das Gericht die Höhe des Tagessatzes fest und bürdete dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens, seine notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin für die Nebenklage auf. Weiter sprach das Gericht aus, dass von der Entscheidung über die noch vor der Einspruchsbeschränkung erhobenen Adhäsionsklage abgesehen werde. Eine Entscheidung über die Verteilung der Kosten des Adhäsionsverfahrens erging nicht.
Symbolfoto: arsenisspyros/BigstockAm 25.04.2018 beantragte die Adhäsionsklägerin, ihr bezüglich der unterlassenen Kostenentscheidung für das Adhäsionsverfahrens Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 33a StPO zu gewähren und dem Angeklagten die Kosten des Adhäsionsverfahrens aufzuerlegen.
II.
1. Der Adhäsionsklägerin ist gemäß § 33a StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der unterbliebenen Entscheidung über die Kosten des Adhäsionsverfahrens zu gewähren, weil grundsätzlich darüber nach § 472a StPO zu befinden ist und der Adhäsionsklage kein ordentliches Rechtsmittel gegen das Urteil, in dem die Entscheidung zu treffen gewesen wäre, nicht zusteht.
2. Die Wiedereinsetzung führt im Ergebnis jedoch nur dazu, dass nunmehr ausdrücklich von einer Entscheidung über die Kosten des Adhäsionsverfahrens abgesehen wird.
a. Ob und in welchem Umfang der Angeklagte die Kosten des Adhäsionsverfahrens zu tragen hat, ist nach § 472a StPO zu entscheiden. D[…]