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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verhaltensbedingte Kündigung aufgrund genesungswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers

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ArbG Dortmund – Az.: 5 Ca 3705/18 – Urteil vom 12.03.2019

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 19.10.2018 aufgelöst worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Lagerarbeiter weiterzubeschäftigen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auch auf Führung und Leistung erstreckt.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

6. Der Streitwert wird auf 18.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten nach Abtrennung des Rechtsstreits bezüglich der teilweise erledigten Auskunfts- und Zahlungsansprüche hinsichtlich Boni- und Sonderzahlungen mit Beschluss vom 12.03.2019 im vorliegenden Rechtsstreit um eine Kündigung vom 19.10.2018 der Beklagten gegenüber dem Kläger, sowie Weiterbeschäftigungs- und Zeugniserteilungsansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten.

Der 1958 geborene, verheiratete Kläger ist seit dem 18.05.1992 als Lagerarbeiter bei der Beklagten für ein Bruttomonatsgehalt von zuletzt ca. 4.000,00 EUR tätig. Seine Tätigkeit erbringt der Kläger in der Niederlassung C der Beklagten. Die Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses der Parteien regelt ein Arbeitsvertrag vom 13.05.1992 bzw. vom 15.09.1992. Wegen der Einzelheiten der Arbeitsverträge wird auf Bl. 8 d. A. bzw. hinsichtlich des Arbeitsvertrages vom 15.09.1992 auf Bl. 9/10 d. A. Bezug genommen.

Bei der Beklagten sind regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer tätig, ein Betriebsrat ist bei der ihr nicht gewählt.

Im Zeitraum zwischen dem 02.07.2018 und dem 11.09.2018 war der Kläger wegen eines Ermüdungsbruchs in seinem Fuß arbeitsunfähig erkrankt.

Am 07.09.2018 besuchte der Kläger im BVB-Stadion in Dortmund („Signal Iduna Park“) das Abschiedsspiel für den ehemaligen Torwart des BVB Roman Weidenfeller. Neben dem Kläger sahen das Spiel weitere ca. 70.000 Zuschauer. Nach Ende seiner Arbeitsunfähigkeit präsentierte der Kläger im Kollegenkreis ein Bild, das ihn in der ersten Reihe der Fantribüne mit Jubelpose zeigt. Nach seiner Rückkehr sprach der Kläger auch den Betriebsleiter X der Beklagten auf den Stadionbesuch und das Pressefoto an.

Der Kläger, der mit einem Grad der Behinderung von 40 behindert ist, stellte unter dem 10.09.2018 einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen. Mit Bescheid vom 03.12.2018, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 26 d. A. Bezu[…]


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